Teil eines Werkes 
[Erste Abtheilung] (1808)
Entstehung
Seite
371
Einzelbild herunterladen

Bon den Contracten ꝛe⸗ 371

Wird vermittelſt des Zuſammentreffens dieſer beyden Umſtände der Zeugen⸗Beweis zugelaſ⸗ ſen, ſo müſſen nothwendig diejenigen, welche Zeugen bey dem Aete waren, wenn ſie noch am Leben ſind, abgehört werden⸗

§. 5

Von den Anerkennungs⸗und Beſtäti⸗ gungs⸗Acten.

1337. Die Anerkennungs⸗Acten entheben Nie⸗ mand der Vorweiſung der Ur⸗BVerſchreibung; es ſeye denn daß der Inbalt dieſer letztern be⸗ ſonders darin angeführt wäre.

Was ſie mehr, als die Ur⸗Verſchreibung ent⸗ halten, oder was ſich darin verſchiedenes be⸗ findet, hat keine Wirkung. Wären jedoch mehrere gleichlautende Anerkennungs Acte, die durch den Beſitz⸗Stand unterſtützt ſind, und wovon eine dreyßig Jahre alt wäre, vorhanden, ſo könnte der Gläubiger von der Vorweiſung der Ur⸗Verſchrei⸗ bung losgeſprochen werden.

1338. Der Beſtätigungs oder Genebmigungs⸗ Act einer Verbindlichkeit, gegen welche das Ge⸗ ſetz eine Nullitäts oder Auflöſungs⸗Klage ge⸗ ſtattet, iſt nur in ſofern giltig, als man darin den weſentlichen Inbalt dieſer Verbindlichkeit, den Grund zur Auflöſungs⸗Klage und die Ab⸗ ſicht den Febler zu verbeſſern, worauf dieſe Klage ſich gruͤndet, angezeigt findet.

24*