Von den Contracten ꝛe. 36.5
welche ſie unterſchrieben haben, und ihren Erben und Rechts⸗Nachfolgern dieſelbe Beweis⸗Kraft, wie eine authentiſche Berſchreibung⸗
1323. Derjenige, welchem man eine Privat⸗ Berſchreibung opponirt, iſt verbunden, ſeine Schrift oder Unterſchrift förmlich anzuerkennen oder abzuläugnen.
Seine Erben oder Rechts⸗Nachfolger können ſich auf die Erklärung einſchränken, daß ſie die Schrift oder Unterſchrift ihres Autors nicht kennen.
1324. In dem Falle, wo eine Partey ihre Schrift oder Unterſchrift läugnet, und in dem Falle, wo ihre Erben oder Rechts⸗Nachfolger er⸗ klären daß ſie dieſelben nicht kennen, wird die ge⸗ richtliche Unterſuchung derſelben verordnet⸗(1)
132.55. Die Privat⸗Verſchreibungen, welche ſynallagmatiſche Verträge(2) enthalten, ſind nur in ſofern giltig, als ſie in eben ſo vielen Originalen ausgefertiget worden, als Parteyen von verſchiedenen Intereſſe vorhanden ſind.
Für alle Perſonen, die daſſelbe Intereſſe ha⸗ ben, iſt ein Original hinreichend.
Jedes Original muß die Anzahl der von dem Acte gemachten Originale erwähnen.
Jedoch kann die unterlaſſene Meldung daß zwey, drey Originale u. ſ. w. davon gemacht
(1) Dte Formalitaͤten dieſer Unterſuchung ſind im loten Titel des 2ten Buchs im iſten Theil des Codex über den Civil⸗Prozeß vorgeſchrieben.
(2) S. die Artikel 1102 und 1148.


