Teil eines Werkes 
[Erste Abtheilung] (1808)
Entstehung
Seite
364
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364 3. Buch. 3. Titel. 6. Kaptel.

einer Incident⸗Klage wegen Verfälſchung, kön⸗ nen die Gerichte, nach Beſchaffenheit der Um⸗ ſtände, die Bollziehung des Actes proviſoriſch aufſchieben⸗

1320. Die authentiſche,oder Priva t⸗Verſchrei⸗ bung, beweist unter den Parteyen ſogar das was nur beyläufig(*) darin angeführt iſt, vor⸗ ausgeſetzt daß die beyläufigen Ausdrücke, ſich un mittelbar auf die Verfügung beziehen. Aus⸗ drücke, die mit der Berfügung in keinem Be⸗ zug ſtehen, können nur als Veweis⸗Anfang(1) dienen.

1321. Gegen⸗Briefe(**) können nur unter den contrahirenden Parteyenihre Wirkung haben; ſie haben keine Wirkung gegen dritte Perſonen.

§. 2. Von der Privat⸗Verſchreibung. 1322. Die Privat⸗Verſchreibung, wenn ſie von demjenigen anerkannt iſt, dem man ſie op⸗ ponirt, oder auf eine geſetzliche Weiſe für aner⸗ kannt gehalten wird, hat zwiſchen den Perſonen,

(*) Man macht einen Unterſchied in einem Acte zwiſchen dem dispositiv und den enonciations. Jenes iſt der Gegenſtand, den die contrahirenden Parteyen zzur Abſicht gehabt haben; dieſes iſt was nur zufällig hin⸗ eingeſetzt worden iſt.

(1) S. die Artikel 324 und 1347.

(**) Mann nennt contre-lettre eine geheime Schrift, oder einen Act, wodurch man anerkennt, daß ein vorher⸗ gehender Act, oder einige Clauſeln darin fmulirt

Kud. S. Artikel 1396 und 1397.