Teil eines Werkes 
[Erste Abtheilung] (1808)
Entstehung
Seite
30
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30 1. Buch. 3. Titel⸗

Sechstes Kapitel.

Von der Berichtigung der Acten des Civilſtandes.

99. Wenn die Berichtigung eines Aetes des Civilſtandes begehrt wird, ſo ſoll durch das com⸗ petente Gericht, mit Vorbehalt der Appellation, und mit Zuziehung des kaiſerlichen Procurators, darüber geſprochen werden. Die intereſſirten Par⸗ teyen werden, wo es nöthig iſt, dazu berufen.(1)

100. Das Berichtigungs⸗Uetheil kann zu kei⸗ ner Zeit den intereſſirten Parteyen, welche es nicht nachgeſucht hätten, oder welche nicht dazu berufen worden wären, opponirt werden⸗

101. Die Berichtigungs⸗Urtheile müſſen durch den Beamten des Civilſtandes, ſobald ſie ihm zugekommen ſind, auf die Regiſter getragen werden. Am Rande des berichtigten Actes iſt Meldung davon zu thun.

Dritter Titel.

Von dem Wohnſitze. (Dekretirt den 14. März 1803. Promulgirt den 24ſten des nämlichen Monats).

102. Der Wohnſitz eines jeden Franzoſen, in Rückſicht auf die Ausübung ſeiner Civil⸗Rechte, iſt an dem Orte, wo er ſeine Haupt⸗Nieder⸗ laſſung hat.

103. Die Beränderung des Wohnſitzes ent⸗ ſteht durch den wirklichen Aufenthalt in einem

(1) Siehe den Codex über die Cioil⸗Procedur, Art. 855 858.