29 Von den Aeten des Civilſtandes.
Offiziere ohne Truppen und AUngeſtellte betref⸗ fen, welche dazu gehören.
95. Sogleich nach Einſchreibung des Hei⸗ raths⸗Acts ſoll der Offizier, welcher die Regi⸗ ſter führt, eine Ausfertigung davon an den Be⸗ amten des Civilſtandes in dem letzten Wohnſitze der Eheleute übermachen.
96. Die Sterb⸗Acten werden für jedes Corps durch den Quartiermeiſter, und für die Offiziere ohne Truppen und Angeſtellten durch den Mu⸗ ſterungs⸗Inſpeector, auf Anzeige dreyer Zeugen, verfaßt; der Auszug aus dem Regiſter ſoll in den erſten zehn Tagen dem Civil⸗Beamten des letzten Wohnſitzes des Verſtorbenen zugeſandt werden⸗
97. Bey Sterbfällen in Feld⸗oder ſtehenden Militär⸗Spitälern wird der Act durch den Direc⸗ tor beſagter Spitäler verfaßt und dem Quartier⸗ weiſtet des Corps oder dem Muſterungs⸗Inſpec⸗ tor der Armee oder des Armee⸗Corps, wozu der Verſtorbene gehörte, überſandt; dieſe Offi⸗ ziere ſchicken eine Ausfertigung davon an den Beamten des Civilſtandes in dem letzten Wohn⸗ ſitze des Verſtorbenen.
98. Der Beamte des Civilſtandes in dem Wohnſitze der Parteyen, welchem von der Ar⸗ mee eine Ausfertigung eines Actes des Civil⸗ ſtandes zugekommen iſt, bat denſelben ſogleich in die Regiſter einzutragen⸗


