Von dem Wohnſitze. 31
andern Orte mit der Abſicht daſelbſt ſeine Haupt⸗Niederlaſſung feſtzuſetzen.
104. Die Abſicht erweißt ſich durch eine aus⸗ drückliche Declaration, die man ſowobhl bey der Munieipalitat des Orts den man verläßt, als vor derjenigen des Orts wo man ſeinen Wohn⸗ ſitz bin verlegt, gemacht hat.
105. In Ermanglung der ausdrücklichen De⸗ claration hängt der Beweis dieſer Abſicht von den Umſtänden ab.
100. Der Bürger, welcher in einem tempo⸗ rären oder widerruflichen Staats⸗Amte ſteht, behält den Wohnſitz, den er vorhin hatte, wenn er keine entgegengeſetzte Abſicht äußert.
107. Die Annahme lebtägiger Staatsämter bringt die unmittelbare Verſetzung des Wohnſi⸗ tzes des Beamten an den Ort mit ſich, wo er ſein Amt auszuüben bat.
108. Die verbeirathete Frauensperſon hat keinen andern Wohnſitz, als den ihres Mannes. Der nicht emancipirte Minderjährige hat ſeinen Wohnſitz bei ſeinen Eltern oder bei ſeinem Vor⸗ mund. Der interdicirte(*) Bolljährige hat ſeinen Wohnſitz bey ſeinem Curator.
109. Die Bolljährigen, welche bei andern dienen oder gewöhnlich arbeiten, haben ihren Wohnſitz bey der Perſon, welche ſie bedienen oder
-) Eine Pripat⸗Perſon interdiciren heißt ſie mund⸗ todt erklaͤren; einen oͤffentlichen Beamten interdieiren heißt ihm von Obrigkeitswegen die Ausübung ſeines Amtes unterſagen.


