Teil eines Werkes 
[Erste Abtheilung] (1808)
Entstehung
Seite
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Genuß u. Beraubung der Civil⸗Rechte. 7

übung der ihnen ſeit dieſer Epoche zugefalle⸗ nen Rechte geltend machen.

21. Der Fraszoſe der ohne Autoriſation des Kaiſers fremde Kriegsdienſte nimmt, oder in eine fremde Militär⸗Corporation eintritt, ver⸗ liert die Qualität eines Franzoſen⸗

Er kann nur mit Autoriſation des Kaiſers nach Frankreich zurückkehren und die Qualität eines Franzoſen erſt dann wieder erhalten, wenn er die Bedingungen erfuͤllt, die einem Ausländer auferlegt ſidd, um Staatsbürger zu werden; alles jedoch mit Vorbehalten der Strafen, die das Criminal⸗Geſetz gegen diejenigen Franzoſen verhängt, welche die Waffen gegen ihr Bater⸗ land getragen haben oder tragen werden.

Zweyter Abſchnitt. Bon der Beraubung der Civil⸗ Rechte in Gefolg gerichtlicher

Berurtheilungen.

22. Die Berurtheilungen zu Strafen, deren Wirkung darin beſteht daß der BVerurtheilte der nachbenannten Civil⸗Rechte gänzlich beraubt wird, bringen den Civil-Tod mit ſich.

23. Die Berurtheilung zum natürlichen Tod bringt den Civil⸗Tod mit ſich.

24. Die übrigen lebenslänglichen Leibesſtrafen bringen den Civil⸗Tod nur dann mit ſich, wenn das Geſetz dieſe Wirkung damit verknüpft hat.

2.5. Durch den Civil⸗Tod verliert der verur⸗ theilte das Eigenthum aller Güter, die er beſaß.