Teil eines Werkes 
[Erste Abtheilung] (1808)
Entstehung
Seite
8
Einzelbild herunterladen

3 1. Buch. 1. Titel. 2. Kapitel.

Seine Berlaſſenſchaft iſt ſeinen Erben eröffnet und ſeine Güter fallen ihnen anbeim, auf die⸗ ſelbe Weiſe, als wäre er natuͤrlich und ohne Teſtament verſtorben.

e

Er kann fortan weder ſelbſt erben, noch das Vermögen, das er in der Folge erworben hat, auf andere vererben.

Er kann über ſeine Güter, im ganzen oder theilweiſe, nicht verfügen, weder durch Schen⸗ kung unter Lebenden, noch durch Teſtamente; er kann auch nichts unter dieſem Titel empfan⸗ gen, es ſey denn für ſeinen Lebensunterhalt.

Er kann weder zum Vormund ernannt wer⸗ den, noch zu den Geſchäften mitwirken, die auf die Vormur dſchaft B zug haben.

Er kann bey keinem feyerlichen oder authenti⸗ ſchen Acte Zeuge ſeyn, noch bey Gericht als Zeu⸗ ge zugelaffen werden.

Er kann vor Gericht,weder als Beklagter noch als Klaͤger, anders als unter den Namen und mittelſt eines Spezial⸗Curators auftreten, wel⸗ chen ihm das Gericht ſetzt, bey dem die Klage vorgebracht wird.

Er iſt unfähig, eine Ehe zu ſchließen, die eine Civil⸗Wirkung hervorbringe.

Die Ehe, die er vor ſeiner Verurtheilung ge⸗ ſchloſſen, iſt in allen ihren Civil⸗Wirkungen aufgelößt.

Sein Gatte und ſeine Erben können jeder⸗ ſeitig diejenigen Rechte und Anſprüche geltend