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Gesetzbuch Napoleons / nach dem officiellen Texte übersetzt von Daniels, Substituten des kaiserlichen General-Procurators bey dem Cassations-Hofe in Paris
Entstehung
Seite
673
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Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napoleons. 673

des Vermögens einſetzen zu laſſen, hieraus hervorgeht, daß die Domainen⸗Verwaltung gehalten iſt, alle nothwendigen Schritte und Handlungen vorzunehmen, um das Vermoͤgen und die Rechte des nicht erſchienenen Angeklagten zu ſeque⸗ ſtiren, und daß ſie ſolche, bis zur Einweiſung der Erben in den Beſitz, zum Vortheile des Staats verwalten muß;

Daß endlich ſo wohl vor als nach der Verkuͤndung des Geſetzbuches Napoleons die Anſprüche der rechtmäßigen Gläu⸗ biger geltend gemacht werden können, wenn ſie von den Gerichten auerkannt worden ſind, und daß den Noth leiden⸗ den Weibern und Kindern, Vaͤtern und Müttern eine Unter⸗ ſtutzung von der Verwaltung zugeſtanden werden kann;

Daß gegen wärtiges Gutachten in das Geſetz⸗Buͤlletin ein⸗ gerückt werden muß.

N ClI.(Art. 144 des G. N.) Gutachten des Staats⸗Raths üͤber die Foͤrmlichkeiten, welche für die Heirath der in die Reform ge allenen Offiziere erfordert werden; vom 22. November 1808, genehmiget vom Kaiſer zu Madrid, den 21. December 1808.

Der Staats⸗Rath, der in Vollziehung der von Sr. Ma⸗ jeſtät dem Kaiſer und König gegebenen Weiſung die Seetion des Kriegs über einen Vortrag des Miniſters dieſes Departements an⸗ gehoͤrt hat, welcher Vortrag zum Zwecke hatte, das Decret vom 16. Junius 1807, nach welchem die wirklich im Dieuſte ſich befin⸗ denden Militair⸗Perſonen ohne Erlaubniß der Regierung ſich nicht heirathen dürfen, auf die in die Reform gefallenen Offiziere an⸗ wendbar machen zu laſſen;

In Erwägung, 1) daß der Beweggrund des Decretes war zu verhindern, daß die Offiziere unſchickliche Ehen eingehen, wodurch die ihrem Charakter gebuͤhrende Achtung geſchwaͤcht werden könnte; a) daß, da die in die Reform gefallenen Offiziere jeden Augenblick wieder angeſtellt werden koͤnnen, und das Recht haben Uniform zu tragen, die unſchicklichen Ehen, welche ſie eingehen möchten, den nehmlichen Einfluß haben wuͤrden,

Iſt der Meinung, daß das Deecret vom 16. Junius 1807 auf die in die Reform gefallenen Offiziere, welche einer Reform⸗ Beſoldung genießen, anwendbar iſt, und daß gegenwaͤrtiges Gut⸗ achten in das Geſetz⸗Bülletin eiugeruͤckt werden muß.