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Gesetzbuch Napoleons / nach dem officiellen Texte übersetzt von Daniels, Substituten des kaiserlichen General-Procurators bey dem Cassations-Hofe in Paris
Entstehung
Seite
662
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662 Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napoleons.

benen Majorats⸗Beſitzers zur Bezahlung gedachter Annuitä⸗ ten nicht hinreichen ſollten, müſſen ſie die Entrichtung der⸗ ſelben aus den Einkünften der Dotirung nachſuchen, in welchen Haͤnden ſie immer ſich befinden mag, wir mögen hierüber verfügt haben oder nicht.

2 4. Wenn das Majorat an die Krone zurückfaͤllt, ſo ſind deſſen ungeachtet die Erben nur in ſo ferne verbunden, die Annuitaͤten zu entrichten, als der Verſtorbene wenigſtens ein ganzes Jahr das Majorat genoſſen hat; im entgegenge⸗ ſetzten Falle, und wenn zum Beyſpiele der Verſtorbene nur drey Monate genoſſen hat, wird jede Annuität auf den vier⸗ ten Theil ihres Betrags und ſo weiter nach dem Verhält⸗ niſſe der Genußzeit herabgeſetzt.

25. Die Wittwen der Majorate⸗Beſitzer, deren Penſion zu Folge des 49. Artikels unſers zweyten Statuts vom 1. März 1808 beſtimmt worden iſt, ſind nur in ſo ferne zur Bezahlung gedachter Annnitaͤten beyzutragen verbunden, als der Betrag der fälligen Annuitaͤt mehr als die Hälfte der Einkünfte des laufenden Jahres ausmacht; in dieſem Falle müſſen ſie von ihrer Penſion einen Abzug erleiden, der die⸗ ſem Unterſchiede gleich iſt.

26. Die Majorats⸗Beſitzer, welche nicht zur gehörigen Zeit bezahlt haben, oder die, welche in ihre Rechte getreten find, haben die Koſten des Verfahrens zu bezahlen, welches ſie veranlaßt haben; zur Bezahlung dieſer Koſten werden ſie auf dieſelbe Weiſe gezwungen, wie ſie zu jener der Annuitäten angehalten werden. Der Schatzmeiſter des Siegels der Titel kann gleichwohl dieſe Koſten vorſchießen, welche ihm auf die alle drey Monate bey unſerm General⸗Procurator einzureichen⸗ den Verzeichniſſe zuruͤckerſtattet werden.

Dieſe Verzeichniſſe ſollen von unſerm General⸗Procurator viſirt und die Bezahlung ihres Betrags von unſerm Vetter dem Prinzen Erzkanzler befohlen werden.

27. In jedem Falle iſt gegen die Vollziehung der Zwangs⸗ befehle der Recurs an den Staats⸗Rath mittelſt der zur Ent⸗ ſcheidung der Streitigkeiten angeordneten Commiſſion geſtattet⸗