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Gesetzbuch Napoleons / nach dem officiellen Texte übersetzt von Daniels, Substituten des kaiserlichen General-Procurators bey dem Cassations-Hofe in Paris
Entstehung
Seite
661
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Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napoleons.

§. 3. Von Eintreibung der Annuitäten.

20. Die von den Majorats⸗Beſitzern unterzeichneten An⸗ nuitäten, welche den fünften Theil der Einkünfte eines Jah⸗ res des Majorats betragen, und welche ſie zu Folge des 18. Artikels unſers zweyten Statuts vom 1. März 1808 an die Caſſen der Ehrenlegion und des Siegels der Titel bezahlen muüſſen, werden auf Anſtehen des Groß Schatzmeiſters der Ehrenlegion und des Schatzmeiſters des Siegels der Titel ein⸗ getrieben. Dieſe Annuitäten werden als eine Anweiſung auf die Einkünfte des Majorats betrachtet und zwar bis zum Betrage jenes Theils derſelben, der Kraft des 52. Artikels des zweyten Statuts vom 1. März 1808 angewieſen werden kann.

21. Sind dieſe Annuitäten nicht bey ihrer Verfallzeit bezahlt worden, ſo ſollen unſere Bewahrungs⸗Agenten den Pächtern der Majorats⸗Guͤter hievon Nachricht ertheilen; es ſoll ihnen zu gleicher Zeit inſinuirt werden, daß ſie füt die Bezahlung gedachter Annujtäten verantwortlich erklaͤrt und verbunden ſind, den Betrag derſelben von den erſten faͤlligen Geldern der laufenden Pachtung in die Hände unſerer gedach⸗ ter Bewahrungs⸗Agenten zu entrichten, ſo daß ſie vom kei⸗ nem andern ihrer Verbindlichkeit entlediget werden können.

22. Wenn erwaͤhnte Paͤchter der zu Folge des vorherge⸗ henden Artikels ihnen gemachten Inſinuation nicht Genuͤge leiſten, ſo werden gegen ſie Z vangsbefehle erlaſſen; dieſe werden von den Bewahrungs⸗Agenten gefertiget, und von dem Richter des Ortes, wo die Guͤter liegen, viſirt.

23. Die Annuitäten ſind als eine Laſt zu betrachten, die auf dem verfloſſenen Genuſſe haftet; dieſem zu Folge haben bey eintretendem Abſterben des Majorats⸗Beſitzers, welcher die Annuitäten unterzeichnet hat, gedachte Schatz⸗ meiſter die Bezahlung derſelben aus den Gütern, welche dem Verſtorbenen perſönlich zugehörten, gegen ſeine Erben zu betreiben. In dem Falle allein, wenn die Güter des verſtor⸗

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