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Gesetzbuch Napoleons / nach dem officiellen Texte übersetzt von Daniels, Substituten des kaiserlichen General-Procurators bey dem Cassations-Hofe in Paris
Entstehung
Seite
657
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Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napoleons. 657

85]

Zweytes Capiktel.

Von der Einregiſtrirung der offenen Briefe, der Ertheilung der Inveſtitur⸗Briefe, der Einſchreibungs⸗ und Beſtaͤti⸗ gungs⸗Briefe, der Beſchlüſſe uͤber die Penſionen der Witt⸗ wen, und von andern Maßregeln, welche ſich auf dieſe Gegenſtände beziehen.

H.. Von der Einregiſtrirung der offenen Brieſe.

6. Kunftig ſollen in unſern Juſtitz⸗Höfen und Gerichten nur die offenen Briefe, welche die Errichtung eines Majorats enthalten, und was die aus eigenem Antriebe errichteten Ma⸗ jorate betrifft, die Inveſtitur⸗Briefe, welche deren Stelle ver⸗ treten, einregiſtrirt werden, und dieß nur dann, wenn die zur Dotirung des Majorats angewieſenen Guͤter im Innern des Reichs liegen. Dieſem zu Folge ſoll in unſere offene Briefe, welche bloß die Ertheilung eines erblichen Titels ent halten, künftig nicht mehr der Befehl eingeruͤckt werden, ſie bey unſern Juſtitz⸗Hoͤfen und Gerichten einzuregiſtriren.

7. Wenn der Fall eintritt, daß gedachte offene Briefe, welche die Errichtung eines Majorats enthalten, oder die Inveſtitur⸗Briefe, welche deren Stelle vertreten, bey unſern Juſtitz⸗Höfen und Gerichten einregiſtrirt werden muͤſſen, ſo ſoll deren Einregiſtrirung nur ſummariſch geſchehen; bloß jene Artikel, welche die in dem Gerichtsſprengel des Iuſtitz⸗ Höofes oder Tribunals gelegenen Euͤter betreffen, ſollen ihrem ganzen Inhalte nach einregiſtrirt werden.

§. 2. Von der Ertheilung der Inveſtitur⸗, Einſchreibungs⸗ und Beſtätigungs⸗Briefe.

8. Die Inveſtitur⸗Briefe der aus eigenem Antriebe er⸗ richteten Majorate ſollen auf Pergament ausgefertiget und dem Beſitzer derſelben nur dann ertheilt werden, wenn er be⸗ wieſen hat, daß ſowohl die Briefe, wodurch unſer General⸗ Major der großen Armee oder der Intendant unſerer außer⸗

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