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Gesetzbuch Napoleons / nach dem officiellen Texte übersetzt von Daniels, Substituten des kaiserlichen General-Procurators bey dem Cassations-Hofe in Paris
Entstehung
Seite
656
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656 Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napoleons.

2. Diejenigen, welche dergleichen Dotirungen erhalten, müſſen ſich daher an unſern Vetter den Erzkanzler des Reichs wenden, der ihnen Inveſtitur⸗Briefe auf Pergament ertheilen laͤßt, die von ihm unterzeichnet und unter dem Gegen⸗Siegel des Siegel⸗Raths der Titel ausgefertiget werden⸗

Die Ausfertigungskoſten ſind auf 25 Franes feſtgeſetzt; ſie können mittelſt eines Abzugs entrichtet werden, ſo wie es der Siegel⸗Rath beſtimmen wird.

3. Die Perſonen, welche berufen ſind, gedachte Doti⸗ rungen zu erben, müſſen binnen drey Monaten, von dem Sterbetage des Geſchenknehmers anzurechnen, ſich bey dem Siegel⸗Rathe der Titel ſtellen, um von ihm einen Beſtätigungs⸗ Brief zu erhalten, welcher in einer Form abgeſaßt werden ſoll, die jener der den natürlichen Nachfolgern eines Majo⸗ ratsbeſitzers ertheilten Einſchreibungs⸗Briefen ähnlich iſt.

Die Ausfertigungskoſten dieſer Briefe werden ſo beſtimmt und entrichtet, wie es für die Inveſtitur⸗Briefe feſtgeſetzt iſt.

4. Die von uns in dieſer Form bewilligten Dotirungen koͤnnen deſſen ungeachtet als der Anfang der Dotirung eines Titels angeſehen werden; dieſem zu Folge können jene unſe⸗ rer Unterthanen, welche von unſerer Gnade eine Dotirung unter 2000 Francs erhalten haben, und eine neue erhal⸗ ten, wenn ſie beyde vereinigen, die Erlaubniß bekom⸗ men, daraus ein Baronen? oder Ritter⸗Majorat zu bilden, in ſo fern ſie einen dieſer Titel von unſerer Gnade erhalten haben oder Mitglieder der Ehrenlegion ſind; dieß alles jedoch unter der Bedingung, daß ſie die durch unſere Statuten für die Bildung der Majorate gegebenen Vorſchriften befolgen.

5. Auch koͤnnen jene unſerer Unterthanen, welche eine Dotirung unter 2000 Francs erhalten haben, wenn ſie von ihren eigenen Guͤtern die nöthige Quote nehmen um ein Ma⸗ jorat zu ergaͤnzen, von unſerer Gnade die Errichtung eines Majorats zu ihren Gunſten ſo wie den damit verbundenen Titel erhalten; dieß alles jedoch unter der Bedingung, daß ſie die durch unſere Statuten für die Bildung der Majorate gegebenen Vorſchriften befolgen.