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Gesetzbuch Napoleons / nach dem officiellen Texte übersetzt von Daniels, Substituten des kaiserlichen General-Procurators bey dem Cassations-Hofe in Paris
Entstehung
Seite
28
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28 I. Buch. IlI. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes.

59. Wird ein Kind während einer Seereiſe geboren, ſo muß in den erſten vier und zwanzig Stunden in Beyſeyn des Vaters, wenn er gegenwärtig iſt, und zweyer Zeugen, die man aus den Schiffs⸗Offizieren, oder in Ermangelung derſelben aus den Schiffsleuten zu nehmen hat, der Geburts⸗ Art verfertiget werden. Dieſen Act ſoll auf den Seeſchiffen des Kaiſers, der Verwaltungsbeamte des Sceweſens,(l'off-

4. Die Conſiſtorien, wenn ſie das Verzeichniß der Juden ihrer Gemeinheit aufnehmen, ſind gehalten zu verifieiren und der Obrig⸗ keit anzuzeigen, ob jeder einzelne die durch die vorhergehenden Ar⸗ tikel vorgeſchriebenen Bedingniſſe erfüllt hat

Sie ſind gleichfalls verbunden, jene Juden ihrer Gemeinheit unter Aufſicht zu halten und der Obrigkeit anzuzeigen, welche ihren Nahmen aͤndern würden, ohne den Vorſchriften des

erwähnten Geſetzes vom 11. Germinal 11. Jahres nachgekommen zu ſeyn.

5. Ausgenommen ſind von den Verfügungen unſers gegenwär⸗ tigen Decretes die Juden unſerer Staaten oder die fremden Juden, welche ſich in denſelben niederlaſſen, wenn ſie bekannte Vor⸗ und Geſchlechts⸗Nahmen haben, welche ſie beſtändig geführt haben, wenn gleich dieſe Vor⸗ und Geſchlechts⸗Nahmen aus dem alten Teſtamen⸗ te oder von den Staͤdten hergenommen ſind, die ſie bewohnten.

6. Die Juden, von welchen im vorhergehenden Artikel die Rede iſt, und welche ihre Vor⸗ und Geſ ylechts⸗Nahmen beybchalten wollen, ſind nichts deſto weniger verbunden, deßhalb eine Erklärung abzu⸗ geben, nehmlich: die Juden unſerer Staaten, vor der Mairie der Gemeinde, wo ſie ihr Domicil haben, und die fremden Juden, vor jener, wo ſie ihren Wohnſitz aufzuſchlagen gedenken, dieß alles in der im 1. Artikel beſtimmten Friſt.

7. Die Juden, welche die durch gegenwärtiges Deeret vorge⸗ ſchriebenen Formalitäten und zwar in der darin anberaumten Friſt nicht erfüllen, werden außer dem Gebiethe des Reichs geſchickt: jene, welche in einem öffentlichen Acte oder in einem unter Privat⸗ unterſchrift eingegangenen verbindlichen Acte willkührlich ihren Nahmen geaͤndert haben ohne den Verfügungen des Geſetzes vom 11. Germinal 11. J. nachzukommen, ſollen zu Folge der Geſetze,

und ſogar als Falſarien nach Beſchaffenheit der umſtände beſtraft werden.