8 1. Buch. II. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes 2
Hierüber ſoll ein umſtaͤndlicher Verbal-⸗Prozeß verfertiget werden, der überdieß noch das anſcheinende Alter des Kindes, ſein Geſchlecht, die Nahmen, die man ihm geben, und die Civil⸗Autorität, welcher man es übergeben wird, enthalten muß. Der Verbal⸗P ozeß muß den Regiſtern elngetragen werden.
7 mens; dieſer Beſchluß hat aber ſeine Wirkung erſt nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, als er in das Geſetz⸗ Bülletin eingeruͤckt worden iſt.
7. Während dieſes Jahres iſt jedem, der hiezu berechtiget iſt, geſtattet, bey der Regierung eine Bittſchrift einzureichen, um die Widerrufung des Beſchluſſes zu bewirken, welcher die Nahmens⸗ Veränderung erlaubt; und dieſe Widerrufung wird von der Regie⸗ rung ausgeſprochen, wenn ſie den Einſpruch gegruͤndet findet.
8. Iſt kein Einſpruch geſchehen, oder ſind jene, die gemacht wurden, verworfen worden, ſo hat der Beſchluß, welcher die Ver— änderung des Nahmens erlaubt, nach Verlauf des Jahres ſeine volle und ganze Wirkung.
9. Durch gegenwaͤrtiges Geſetz ſind die Verfügungen der beſteheu⸗ den Geſetze nicht aufgehoben, welche in Betreff der Streitigkeiten über die Abkunft, die eine Veränderung des Geſchlechts⸗Nahmens nach ſich ziehen, erlaſſen worden ſind, dieſe ſollen auch künftig bey den Gerichten nach den gewöhnlichen Formen betrieben werden.
N. XX. Kaiſerliches Deeret in Betreff der Juden, welche kei⸗ nen beſtimmten Familien⸗ und Vornahmen haben, vom 20. Ju⸗ lius 1808.
Art. 1. Diejenigen Unterthanen unſers Reichs, welche ſich zu dem hebraͤiſchen Cultus bekennen, und welche bis jetzt keine be ſtimmte Familien⸗ und Vornahmen haben, ſind verbunden, binnen drey Monaten nach der Verkuͤndung unſers gegenwärtigen Decretrs ihrer anzunehmen, und ſolche vor dem Beamten des Civil⸗Staudes der Gemeinde, wo ſie ihr Domicil haben, zu erklären.
2. Die fremden Juden, die im Reiche zu wohnen kommen und in dem durch den 1. Artikel vorgeſehenen Falle ſich befinden, ſind verbunden, innerhalb dreyer Monate nach ihrem Eintritte in Frankreich die nehmliche Formalität zu erfüllen.
3. Als Familien⸗Nahmen wird kein aus dem alten Teſtamente gezogener Nahme ſo wie kein Nahme einer Stadt augenommen Als Vornahmen dürfen diejenigen genommen werden, welche durch
das Geſetz vom 11. Germ. 11. J.(1. April 1803) gutgeheißen ſind.


