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24 1. Buch. II. Tit. Von den Aeten des Civil⸗Standes.
Zweytes Capitel. Von den Geburts⸗Acten.
55. Jede Geburt ſoll in den erſten drey Tagen nach der Niederkunft dem Beamten des Civil⸗Standes des Orts ange⸗ zeigt werden; das Kind muß ihm vorgezeigt werden.
erhöht wird; letztere muͤſſen daher, im Uebertretungsfalle, unmit⸗ telbar oder auf die bloße Requiſition des Commiſſars bey den Ge⸗ richten belangt werden.
Dieſes Gutachten loͤſet alle in dieſer Hinſicht erhobene Schwierigkei⸗ ten, und Sie haben es zu befolgen. Nur muß ich Ihnen bemerken, daß, da ich Seiner Majeſtät einen Bericht über die Klagen, welche gegen die Beamten des Civil⸗Standes anzuſtellen ſind, vorgelegt habe, Sie bis auf weitern Befehl keine anheben müſſen, dieſe haͤtten dann ein materielles Falſum oder jede andere Handlung, welche nach dem Geſetze ein Verbrechen iſt, ſich zu Schulden kommen laſſen. — Sie muͤſſen jedoch wachen, daß gedachte Beamten jaͤhrlich die Duplicate ihrer Regiſter auf der Kanzelley Ihres Gerichtes deponiren. 1
N. Xvll. Cireular des Groß⸗Richters, Juſtitz⸗Miniſters vom 10. September 1806.
Ich habe Ihnen den 22. Brümaire 14. Jahres das von Seiner Majeſtät den 4. Pluvios 12. J. genehmigte Gutachten des Staats⸗ Nathes bekannt gemacht, welches von der Art und Weiſe handelt, wie die Beamten des Civil⸗Standes wegen der Unregelmäßigkeiten, die ſie begehen, zu belangen ſind.
Da mehrere von Ihnen, zufolge dieſes Gutachtens die Anfrage bey mir gethan haben, welche Arten von Unregelmäßigkeiten und Uebertretungen des Geſetzes von Seiten der Beamten des Civil⸗ Standes, von Ihnen verfolgt werden muͤßten, ſo habe ich Seine Majeſtät von Ihrer Ungewißheit in dieſem Puncte unterrichtet.
Die Schwierigkeit, in dieſer Sache etwas im Allgemeinen feſt⸗ zuſetzen, und die Furcht, daß mehrere von Ihnen ſich verpflichtet glanben möchten, auch wegen unbedeutender Unregelmäßigkeiten, gerichtliche Verfolgungen anzuſtellen, haben Seine Majeſtaͤt bewo⸗ gen, mich, auf ein neues Gutachten des Staats⸗Raths, zu autori⸗ ſiren, Ihnen vorzuſchreiben, keine Klagen anzuheben, bevor Sie mir nicht vorlaͤufig die Thatſachen vorgetragen haben, die nach Ihrer Meinung gerichtliche Verfolgungen nach ſich ziehen muͤßten.


