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Gesetzbuch Napoleons / nach dem officiellen Texte übersetzt von Daniels, Substituten des kaiserlichen General-Procurators bey dem Cassations-Hofe in Paris
Entstehung
Seite
17
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1. Buch. Il. Tit. Von den Aecten des Civil⸗Standes. 17

Vollmachten und andere Urkunden, die den Acten des Civil⸗ Standes beygefuͤgt werden muͤſſen, nachdem ſie vorher mit dem Handzuge des Producenten und jenem des Beamten des Civil⸗Standes verſehen ſind, auf gedachter Kanzelley deponirt werden.

45. Jedermann iſt berechtigt, von denjenigen, bey denen die Regiſter des Civil⸗Standes hinterlegt ſind, Auszuüge aus dieſen Regiſtern ſich ausfolgen zu laſſen. Die Auszuͤge, die als gleichlautend mit den Regiſtern ausgeliefert, und von dem Präſidenten des Gerichtes der erſten Inſtanz, oder von dem Richter, der ſeine Stelle vertritt, beglaubiget ſind, ha⸗ ben ſo lange volle Beweiskraft, bis ſie durch eine förmliche Inſcription als falſch angefochten werden⸗*)

10. Von den Geburts⸗ Heiraths⸗Eheſcheidungs⸗ und Sterbe⸗ Acten ſollen beſondere Tabellen, ſo wohl jaͤhrlich als alle zehn Jahre gemacht werden, jedoch ſo, daß ſie aufeinander folgen.

*) N. Xll. Gutachten des Staats⸗Rathes über die Auszüge aus den Regiſtern des Civil⸗Standes, welche von Augeſtellten der Mairie, die man Seeretare zu neunen pflegt, abgeliefert werden vom 6. Junius 1807/ genehmiget vom Kaiſer den 2. Julius des nehmlichen Jahres.

Der Staats⸗Rath, welcher Einſicht von einem Vortrage ge⸗ nommen hat, der von dem Miniſter des Innern an Seine Majeſtät den Kaiſer und König erſtattet worden, und worin der Miniſter verlangt, daß der Staats⸗Rath über die Gültigkeit der Auszüge

aus den Regiſtern des Civil⸗Standes und der Aete der Mairie,

die von Angeſtellten der Mairie, welche man Seeretare zu nennen pflegt, abgeliefert und beglaubiget werden, entſcheiden möge;

In Erwägung,.) daß das Geſetz vom 28. Pluvios 8. J. die Secretare der aufgehobenen Municipal⸗Verwaltungen nicht wieder eingeführt, noch das Recht öffentliche Aete zu unterzeichnen einem Angeſtellten der dermahligen Mairien ertheilt hat, daß daher dieſe Angeſtellten keinem Aete, keiner Ausfertigung und keinem Auszuge aus den Aeten der Autoritäten eine authentiſche Form geben koͤn⸗ nen, weil es Grundſatz iſt, daß jemand nur in ſo fern einen zffentlichen Charakter beſitzt, als er ihn vom Geſetze erhalten hat.

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