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Gesetzbuch Napoleons / nach dem officiellen Texte übersetzt von Daniels, Substituten des kaiserlichen General-Procurators bey dem Cassations-Hofe in Paris
Entstehung
Seite
16
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16 1. Buch. II. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes.

44. Mit dem Duplicat der Regiſter, das bey der Kan⸗ zelley des Gerichts hinterlegt werden muß, ſollen auch die

3. Die Decennal⸗Tabellen(Tabellen von zehn Jahren) ſollen in den ſechs erſten Menaten des 11. Jahres von den Actuarien (greffiers) der Tribunäle der erſten Inſtanz verfertiget werden.

4. Die jährlichen und Decennal⸗Tabellen ſollen auf Stempel⸗ papier verfertiget und von den reſpeetiven Depoſitaren beglanbiget werden.

5. Von den Oecennal⸗Tabellen werden für jede Gemeinde drey Ausfertigungen gemacht; eine bleibt auf der Gerichts⸗Kanzelley; die zweyte wird dem Präfecten des Departements zugeſendet, und die dritte jeder Mairie, welche zum Bezirke des Gerichtes gehoͤrt.

6. Die für die Praͤfeetur gemachten Ausfertigungen werden den Gerichtsſchreibern von den Fonds bezahlt, welche für die Ver⸗ waltungs⸗Ausgaben des Departements beſtimmt ſind, und zwar ein Centime für jeden Nahmen, worunter der Preis des Stempels nicht begriffen iſt, jeder Bogen muß ſechs und neunzig Nahmen oder Zeilen enthalten.

7. Die für die Gemeinden beſtimmten Ausfertigungen werden von jeder derſelben bezahlt, und müſſen ſo wie die übrigen verfer⸗ riget ſeyn.

8. Für die Ausfertigung, welche bey dem Gerichte bleibt, wird dem Gerichtsſchreiber unter der Rubrik Gerichtskoſten nichts als das Stempelpapier vergütet.

9. Die Decennal⸗Tabelle ſoll in folgender Form verfertiget werden:

Departement Decennal⸗Tabelle der Heiraths⸗Acte der Ge⸗

meinde vom 21. September 1802 bis yye zum I. Januar 1813, verfertigt in Gemäß⸗ Arrondiſſem. heit des kaiſerl. Decrets vom 25. Julius 1807.

Nahmen und Vornahmen Datum der Acte der oder Gemeinde Verheiratheten. der Regiſter.

. 1803-1813. Albrecht(Claude), ver⸗ Den 2. Vendemiair , heirathet mit Franziskan 11. Jahres oder den 3. Chalais. Januar 1806 ꝛc.