I. Buch. II. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes. 15
40. Die Acte des Civil⸗Standes ſollen in jeder Gemeinde in ein oder mehrere Regiſter, die doppelt gefuͤhrt werden, ein⸗ getragen werden.
41. Die Regiſter ſollen vom Präſidenten des Gerichtes der erſten Inſtanz, oder von dem Richter, der deſſen Stelle vertritt, in ununterbrochen fortlaufender Reihe auf jedem Blatte mit Ziffern verſehen, mit dem Handzuge beglaubigt, und, welches das erſte und letzte Blatt ſey, ſoll noch beſonders bemerkt werden.
42. Die Acte ſollen in die Regiſter hintereinander, ohne einen freyen Zwiſchenraum zu laſſen, eingetragen werden. Ausſtreichungen und ſonſt wo hingeſchriebene Zuſätze müſſen, ſo wie der Hauptinhalt des Actes, genehmigt und unterzeich⸗ net werden. Im Schreiben darf man ſich keiner Abkürzungen bedienen, noch irgend ein Datum mit Ziffern ausdrucken.
43. Am Ende eines jeden Jahres ſollen die Regiſter von dem Beamten des Civil⸗Srandes foͤrmlich abgeſchloſſen, und den Monat darauf eines der Exemplare in die Archire der Gemeinde, das andere in die Kanzelley des Gerichts der erſten Inſtanz niedergelegt werden.*)
*) N. XI. Kaiſerliches Deeret über die alphabetiſchen Tabellen des Civil⸗Standes, vom 20. Julius 1807.
Art. 1. Die alphabetiſchen Tabellen des Civil⸗Standes ſollen auch küuftig alle Jahre verfertiget, und alle zehn Jahre zuſammen⸗ geſchmelzen werden, damit ſie für eine jede Gemeinde nur eine einzige bilden, und zwar vom letzten Ergänzungstage des J. 10(a1. September 1802) auzufangen, bis zum 1. Januar 1813, und ſo weiter von zehn zu zehn Jahren.
2. Die Beamten des Cioil⸗Standes haben die jaͤhrlichen Ta⸗ bellen in dem Monate zu verfertigen, der auf die Schließung des Regiſters des vorhergehenden Jahres folgt, und ſie müſſen ſolche einem jeden Duplicate der Regiſter beyfuügen; zu dieſem Ende ha⸗ beu unſere kaiſerlichen Proeuratoren zu wachen, daß in der Zeitfriſt von drey Monaten eine doppelte Ausfertigung von den Mairen an die Kauzelley des Gerichtes abgeſchickt werde.


