t. Buch. II. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes. 13
Zweyter Titel. Von den Acten des Civil⸗Standes,
(Deeret den 11. März 1803. Promulg. den 21. des nehml. Monats
Erſtes Capitel. Allgemeine Verfügungen.
34. Die Acte des Civil⸗Standes müſſen das Jahr, den Tag und die Stunde, wo ſie aufgenommen werden, die Vor⸗ nahmen, die Geſchlechtsnahmen, das Alter, das Gewerbe und den Wohnort aller derjenigen ausdrucken, die darin ge⸗ nannt werden.*)
35. Es iſt den Beamten des Civil⸗Standes unterſagt, den Acten, die ſie aufnehmen, weder durch Anmerkungen noch auf irgend eine andere Art des Ausdrucks etwas anders einzu⸗ rücken, als was von den Erſcheinenden erklaͤrt werden muß.
36. In den Faͤllen, in welchen die Intereſſenten nicht ver⸗ bunden ſind, in Perſon zu erſcheinen, duͤrfen ſie ſich durch
*) N. IX. Inſtruction des Groß⸗Richters Juſtitz⸗Miniſters an die kai⸗ ſerlichen Procuratoren vom 3. Junius 1807.
Ich bin unterrichtet, daß in einigen Gemeinden des Reichs die Mitglieder der Ehrenlegion oder ihre Familien durch Unwiſſenheit oder Nachläßigkeit des Vortheils beraubt worden ſind, die Eigen⸗ ſchaft eines Mitgliedes der Ehrenlegion in ihre Heiraths⸗ oder die Sterbe⸗Acte ihrer Eltern, oder in die Geburts⸗Aecte ihrer Kinder eingetragen zu ſehen.
Die Eigenſchaft eines Mitgliedes der Ehrenlegion iſt ein zu koſtbares Zeugniß der Huld Seiner kaiſerlichen und königlichen Ma⸗ jeſtät, und ein zu ehrenvoller Beweis der dem Staate geleiſteten Dienſte, als daß die Beamten des Civil⸗Standes nicht mit der größten Pünetlichkeit hievon, ſo oft der Fal eintritt, in ihren Aeten Erwaͤhnung thun müſſen.
Sie haben daher die gehörigen Maßregeln zu ergreifen, daß dieſe Eigenſchaft jederzeit ausgedruckt werde, und dem zu Folge den Mairen und Adjuncten ihres Beiirkes die deßhalb nöthigen Wei⸗ ſungen zu geben.


