26 I. Buch. 4. Titel. 3. Cap.
worden ſind, verfuͤgen, daß, nach Anhoͤrung des großherzog⸗ lichen Procurators/ in dem Bezirke des Wohnſitzes, und in dem des gewoͤhnlichen Aufenthaltes, wenn beyde verſchieden ſind, eine Zeugen⸗Abhorung vorgenommen werde.
117. Uebrigens ſoll das Gericht, indem es uͤber das Geſuch entſcheidet, noch auf die Beweggruͤnde der Abweſen⸗ heit und auf die Urſachen Ruͤckſicht nehmen, welche es verhindert haben koͤnnen, daß man von der abweſend ver⸗ mutheten Perſon keine Nachricht erhielte.
118. Der großherzogliche Procurator ſoll die Vorbeſcheide ſowohl, als die endlichen Erkenntniſſe, ſo bald ſie erlaſſen ſind, an den Juſtizminiſter einſenden, der ſie bekannt zu machen hat.
119. Das Erkenntniß, wodurch jemand fuͤr abweſend erklart wird, ſoll nicht eher, als ein Jahr nach demjenigen Erkenntniſſe, welches die Zeugen⸗Abhoͤrung verfuͤgte, ausge⸗ ſprochen werden.
Drittes Capitel. Von den Wirkungen der Abweſenheit.
Erſter Abſchnitt.
Von den Wirkungen der Abweſenheit in Beziehung auf das Vermoͤgen, welches der Abweſende am Lage
ſeines verſchwindens beſaß.
120. Im Falle der Abweſende keine PVollmacht zur Ver⸗ waltung ſeines Vermoͤgens zuruͤckgelaſſen hat, konnen die⸗ jenigen, die am Tage ſeines Verſchwindens, oder der zu⸗ letzt von ihm eingegangenen Nachricht, ſeine vermuthlichen Erben ſind, vermoͤge des ihn fuͤr abweſend erklärenden Er⸗ kenntniſſes, ſich in den vorläufigen Beſitz des Vermögens, welches dem Abweſenden, am Tage ſeiner Abreiſe, oder der letzten Nachricht von ihm, zugehoͤrte, einweiſen laſſen. Sie ſind jedoch verbunden, fur die Treue ihrer Verwaltung
Buͤrgſchaft zu leiſten.


