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Napoleons I. Kaisers von Frankreich, Königs von Italien und Beschützers des Rheinbundes Civilgerichtsordnung des Französischen Reichs / Nach der neusten officiellen Ausgabe verdeutscht ; und, nebst den von dem Französichen Rechtsgelehrten Herrn Dufour jedem Artikel beygefügten Parallelstellen des ältern Französischen und Römischen Rechts, auch seinen eigenen Bemerkungen ; herausgegeben von Christian Daniel Erhard
Entstehung
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Von ſchiedsrichterlichen Entſcheidungen. 335

Rechtsmittel der Reſtitution(requéte civile) oder der Appellation geſprochen worden ſind. 6)

Allgemeine Verfuͤgungen.(2

1029. Keine in gegenwärtigem Geſetzbuche ent⸗ haltene Androhung einer Nullitaͤt, Geldbuße oder Ver⸗ ſaͤumniß(Präcluſion) iſt als bloße Verwarnung zu be⸗ trachteu.(*)

1030. Kein Zufertigungsprotocoll, unb keine Pro⸗ ceßhandlung kann fuͤr nichtig erklaͤrt werden, wenn die Geſetze nicht die Nullitaͤt deſſelben foͤrmlich angedroht haben.

In den Foͤllen, wo die Geſetze die Nullität nicht androhen, kann der Gerichtsbediente(Huiſſier, Notar oder Gerichtsſchreiber) wegen unterlaſſungen oder Uebertretun⸗ gen der Geſetze zu einer Geldbuße verürtheilt werden, die nicht unter fuͤnf und nicht uͤber hundert Fraufen betra⸗ gen davf.(4⁴) ſ

1031. Nichtige und truͤgeriſche Vethandlungen und Aufſaͤtze, ſo wie auch ſolche Handlungen und Schriften⸗

() Ad n 1. 1. 17. S 2 B.(IW 3.) de receptt S. Ma- larme apport au vorps Letzilatif ad h 1. Ueber die Compe⸗ tenz des Caſſationsgerichts ſehe man die Conſtitutionen vom 23. Frimaire des VIII. Jahres Art. 63. 66 und das Geſet oon der Verfaſſung der Gerichtshdfe vom 27. Ventoſe des J. vIMIIArt. 76 7d.

(e) Dieſe algemeinen Verfügungen enthaiten Nachträge und Er⸗ klärungen ſolcher Artikel, deren Erklärung Streitigkeiten hätte ver⸗ anlaſſen können.

(8) Der Richter kann daher in allen dieſen Fällen nichts thun, als den Buchſiaben des Geſetzes befolgen. Er kann nicht ge⸗ linder, nicht härter ſeyn, als die Geſetze, da alles, was dieſe dießfaus androhen, ipso iure Statt findet. S. Piscours de Mr. Malarmé. 6

(4) Die Handlngen, wetche wegen unterlaſſener Beobachtung der Formaläten nul und nichtig ſind, hat der Geſetzgeber in gegen⸗ wärtiger Getichtsordnung ſehr beſtimmt angegeben. S. Act. 65 66 70. 147. a51. 260 278. 28b. 334 435. 559 608 609 637. 717. 794 83. 833. 869. 927. 928. 1006. 1023 In Fäl⸗ len, wo der Gerichtsbediente beſtraft werden kaun,(nicht muß iſt die Handlung ſolbſt an ſich gültig-