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Napoleons I. Kaisers von Frankreich, Königs von Italien und Beschützers des Rheinbundes Civilgerichtsordnung des Französischen Reichs / Nach der neusten officiellen Ausgabe verdeutscht ; und, nebst den von dem Französichen Rechtsgelehrten Herrn Dufour jedem Artikel beygefügten Parallelstellen des ältern Französischen und Römischen Rechts, auch seinen eigenen Bemerkungen ; herausgegeben von Christian Daniel Erhard
Entstehung
Seite
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i. n Bich einſigel Sitet

¹) die unterbliebene Beobachtung der gewöhnlichen Formen, wenn die Partheyen, wie im 1609. Artikel be⸗ merkt worden iſt, ſich dahin vereinigt hatten;

2) der Grund, däß über Gegenſtände erkannt wor⸗ den ſey, auf welche nicht geklagt war; doch kann man in dieſen Faͤllen, in Gemaͤßheit des naͤchſtfolgenden Ar⸗ tikels auf die Nullitaͤtserklaͤrung antragen.

1028. In nachſtehenden Faͤllen iſt nicht erfoderlich zu appolliren, oder die Wiedereinfetzung in den vorigen Stand zu ſuchen:

1) wenn die Entſcheidung ohne Compromiß oder außer den Gränzen des Frgronjſßz ertheilt wor⸗ den iſt;

f

2) wenn ie ßwi ein das null und nich⸗

tig oder erloſchen war, eprtheilt wurde;

3) wenn ſie nur von einigen Schiedsrichtern ertheilt wurde, denen nicht geſtattet war, in Abweſenheit der uͤbrigen zu entſcheiden;)

4) wenn der Obmann in det Sache erkannt hat, ohne vorher mit den in Anſehung der Entſcheidung ge⸗ theilten Schiedsrichtern in ſeenſ getreten zu ſeyn Art. 1078.) endlich

5) wenn uͤber S a worden iſt⸗ auf welche nicht geklagt war.

In allen dieſen Faͤllen haben die Parthehen gegen die Verordnung des Urthels bey dem Gerichte, bey wel⸗ chem dieſelbe erlaſſen worden iſt, zu proteſtiren, und dar⸗ auf anzütragen, daß das ſogenaunte ſchiedsrichterliche Erkenntniß fuͤr nichtig erklaͤrt werden moͤge.

In dieſen Faͤllen kann das Caſſationsgeſuch nur wi⸗ der ſolche gerichtliche Urthel Statt finden, welche auf die wider ſchiedsrichterliche Entſcheidungen eingewandten