332 I. Theil. III. Buch. Einziger Titel.
3 1o2o. Das ſchiedsrichterliche Erkenntniß muß durch eine Verordnung des Praͤſidenten des Gerichts erſter In⸗ ſtanz, in deſſen Bezirk es ertheilt worden iſt, fuͤr voll⸗ ſtreckbar erklaͤrt werden. Daher muß die Urſchrift des Erkenntniſſes binnen drey DTagen von einem der Schieds⸗ richter auf der Gerichtscanzelley niedergelegt werden. Wenn die Entſcheidung uͤber eine gegen ein Urthel gerichtete Appellation auf ſchiedsrichterliches Ermeſſen ge⸗ 3 ſtellt iſt:aſo wird die von den Schierdsrichtern ertheilte — Entſcheidung in der Canzelley des Appellationsgerichts
niedergelegt, und der Vollſtreckungsbefehl vom tionsgerichtspraͤſidenten erlaſſen. 6¹)
Wegen der Koſten fuͤr die Niederlegung und wegen der Einregiſtrirungsabgabe koͤnnen nur die Partheyen in Anſpruch genommen werden. 1
rozr. Die ſchiedsrichterlichen Entſcheidungen tuunen ſelbſt dann, wenn ſie bloß praͤparatoriſch ſind, nur nach ertheilter Genehmigung des Gerichtspraͤſidenten vollſtreckt werden, der ſolche unter das Hriginal, oder an den Rand deſſelben ſchreibt, ohne daß eine Mittheilung an die Staatsbehoͤrde erfoderlich waͤre, und dieſe Reſolntion wird
—
ſodann bey der Ausfertigung der Entſcheidung zugleich
mit ausgefertigt. Das Erkenntniß über die Vollziehung der Entſchei⸗ dung ſteht dem Gerichte zu, das die Genchmigung er⸗ theilt hat.„
₰ Die Schiedsrichter können eine einmal von ihnen ertheilte — Sentenz nicht zurücknehmen. Domat des compromis Sect. 11 n. 3. 1. 25 B d ctptt⸗ (1) Man nennt dieß das Pxequatur. Geſet vom 16. u 24. Aug. . 1790. Tit I. Art 6.— Die Schiedsrichter ſind wegen der Einre⸗ 4 giſrirungsabgabe nur dann verantwortlich, wenn ſie auf nicht eintegiſtrirte urkunden ſprewen. Geſetz vom a1. Frimaire des v11 J. Art. 47.— Die Publication der Sentenz muß von den Schiedorichtern innerhalb der angeſetzten Friſt geſchehen. Arrét . v. 18 Jun. 1698 Pornier Conterence heym 7. Art. Lit. KXVI. der Ordonnanz v. 1667.


