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Napoleons I. Kaisers von Frankreich, Königs von Italien und Beschützers des Rheinbundes Civilgerichtsordnung des Französischen Reichs / Nach der neusten officiellen Ausgabe verdeutscht ; und, nebst den von dem Französichen Rechtsgelehrten Herrn Dufour jedem Artikel beygefügten Parallelstellen des ältern Französischen und Römischen Rechts, auch seinen eigenen Bemerkungen ; herausgegeben von Christian Daniel Erhard
Entstehung
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330
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330 1. Fheil. III. Buch. Einziger Titel.

Urſachen ablehnendie erſt nach dem Compromiß Eingi⸗ treten ſind.

1015. Erbietet ſich ſenanp zum Beweis der Unaͤcht⸗ heit einer Urkunde, auch nur im Wege des Civilproceſ⸗ ſes, oder tritt ein crimineller Incidentpunkt ein; ſo ver⸗ weiſen die Schiedsrichter die Parthepen dießfalls zum ge⸗ richtlichen Anbringen. Die den Schiedsrichtern beſtimmten Friſten fangen von demjenigen Tage wieder zu laufen an, an welchem der Incidentpunkt zutſchieden worden iſt.(S. Art. 14. Art. 427.)

1016. Jede der Partheyen muß, wenigſtens vierzehn Tage vor Ablauf der im Compromiſſe feſtgeſetzten Friſt, ihre rechtlichen Vorſtellungen und Beweismittel einreichen; und die Schiedsrichte ſind d gthalten⸗ auf das Fſc zu erkennen(S. ohen Zri 98. 99. 100.)

Das urthel iſt von jedein der Schiedsrichter zu un⸗ terzeichnen. Sind mehr, als zwey Schiedsrichter, und verweigert die Minbrität ihre Unterſchrift: ſo muß dieß von den uͤbrigen Schiedsrichtern angemerkt werden, und das Urthel hat ſben bie Wirlung, als ob jeder der Schiedsrichter es znterzeichne; hötte.

Wider ein ſchiedsrichterliches Erieanlwiß findet auf keinen Fall das Rechtsmittel der Oppoſition Statt(¹)

1017. Im Falle der Stimmengleichheit muſſen die Schiedsrichter, wenn ihnen verſtattet iſt, auf dieſen Fall einen Obmann zu ernennen dieſes in der nämlichen Sen⸗ tenz thun, durch welche ſie erklaͤren, daß die Stimmen⸗ gleichheit Statt finde Konnen ſie ſich uͤber die Ernennung des Obmanns nicht vereinigen, ſo erklaͤren ſie dieſes zum Protocoll, und der Obmann wird ſodann vom Präſiden⸗ ten desjenigen Gerichts ernannt, welches die Vollſtreckung der ſchiedsrichterlichen Entſcheidung zu verordnen hat.

0) Pochier, Traité de la Procédure civile p. IH. ech. IV. Art. 2. Pomat des Compromie Scet, II. n 5.