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Napoleons I. Kaisers von Frankreich, Königs von Italien und Beschützers des Rheinbundes Civilgerichtsordnung des Französischen Reichs / Nach der neusten officiellen Ausgabe verdeutscht ; und, nebst den von dem Französichen Rechtsgelehrten Herrn Dufour jedem Artikel beygefügten Parallelstellen des ältern Französischen und Römischen Rechts, auch seinen eigenen Bemerkungen ; herausgegeben von Christian Daniel Erhard
Entstehung
Seite
329
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Von ſchiebsrichterlichen Entſcheidungen. 329

ſchiedsrichterliche Erkenntniß definitiv, und es hat keine Appellation dagegen Statt.(*)

1ori. Alle bey der ſchiedsrichterlichen Eroͤrterung zur Inſtruction erfoderliche Handlungen muͤſſen, ſo wie die Aufnehmung der Protocolle, von ſaͤmmtlichen Schieds⸗ richtern geſchehen, dafern das Compromiß ſie nicht be⸗ rechtigt, dazu einen aus ihrem Mittel zu beauftragen.

101z. Der Auftrag der Schiedsrichter erliſcht: 1) durch den Tod, die Weigerung, den Abgang oder die Behinderung eines derſelben; ausgenonmen, wenn das Compromiß die Clauſel enthaͤlt, daß demungeachtet das Verfahren(von den uͤbrigen) fortgeſtellt, oder daß an die Stelle des abgegangenen ein anderer von den Partheyen, oder von einem oder den mehrern noch übrigen Schieds⸗ richtern, gewaͤhlt werden ſolles 2) durch den Ablauf der feſtgeſetzten, oder in deren Ermangelunß der(geſetzlichen) dreymonatlichen Friſt; 3) wenn die getheilten Stimmen der Schiedsrichter gleich ſind, und ihnen nicht verſtattet worden iſt, einen Obmann zu waͤhlen.(2)

11z. Das Compromiß erliſcht durch Abſterben der Partheyen nicht, wenn alle Erben volljährig ſind; aber die zur Verhandlung und Entſcheidung des Rechtsſtreites beſtimmte Friſt läuft waͤhrend der zur Ertichtung des Inventariums verſtatteten Friſt und waͤhrend der Be⸗ denkzeit nicht fort.(²)

ro14. Die Schiedsrichter können ſich ihres Ge⸗ ſchaͤfts nicht entſchlagen, ſobald es ſeinen Anfang genom⸗ men hat; dagegen kann man auch ſie nur wegen ſolcher

(1) L. 27. H. 2.(IW. 8.) D. de receptt. et qui arbitr. recep Im Geſetze vom 16. Aug. 1790. Art. 4. war beſtimmt, daß wi der die ſchiedsrichterlichen Entſcheidungen nur dann ſolle appellir werden können, wenn die Partheyen ſich ſolches vorbehalten ge habt hätten.

(2) Vergl. Pomat a. a. D. 1.1. C.(II. 56.) de receptt, 1. 27. H. 1. (IV. 8.) D. de receptt.

(6) Vergl. Domat a. g. O.

Eivilgerichtsordnung. 42