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Napoleons I. Kaisers von Frankreich, Königs von Italien und Beschützers des Rheinbundes Civilgerichtsordnung des Französischen Reichs / Nach der neusten officiellen Ausgabe verdeutscht ; und, nebst den von dem Französichen Rechtsgelehrten Herrn Dufour jedem Artikel beygefügten Parallelstellen des ältern Französischen und Römischen Rechts, auch seinen eigenen Bemerkungen ; herausgegeben von Christian Daniel Erhard
Entstehung
Seite
328
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328 1M. Theil. III. Buch. Einziger Titel.

vorgelegt werden muͤſſen, duͤrfen der ſchiedsrichterlichen Entſcheidung nicht unterworfen werden(*) 1oo5. Die Vereinigung uͤber die Wahl der Schieds⸗ richter kann entweder vor den gewaͤhlten Schiedsrichtern zu Protocoll genommen, oder in einer vor einem Notar

gefertigten, oder auch unter bloßer Privatunterſchrift

ausgeſtellten Urkunde erklaͤrt werden.

1006. In dieſem Compromiß müſſen, bey Strafe der Richtigkeit, die ſtreitigen Gegenſtaͤnde angegeben, und die Namen der Schiedsrichter enthalten ſeyn.(²)

rooy. Das Compromiß iſt gultig, wenn gleich keine Friſt darin beſtimmt iſt; und in dieſem Falle dauert der Auftrag der Schiedsrichter, vom Tage des Compromiſſes an, nicht Uaͤnger als drey Monate.(²)

roog. Waͤhrend der zur ſchirborichtiichen Crörte⸗ rung beſtimmten Friſt, können die Schiedsrichter nicht anders, als mit einſtimmiger Eiawiſligun der beshrwen wieder abgeſetzt werden.

10o9. Beym Verfahren haben die Partheyen ſowohl, als die Schiedsrichter, die zum Verfahren bey den Ge⸗ richten feſigeſetzten Friſten und Formen zu befolgen, aus⸗ genommen, wenn die Partheyen ein auderes ausgemacht haben.

1010. Sowohl bey, als geche dem Kenenſ koͤn⸗ nen die Partheyen auf die Appellation Verzicht leiſten.

Hat man wegen der Appellation oder wegen des Rechts⸗ mittels der Wiedereinſetzung in den vorigen Stand auf ſchiedsrichterlichen Ausſpruch compromittirt: ſo iſt das

ſchieds⸗

(1) Dieß ſind Ausnahmen vom nurerwähnten Geſeße; ſie ſind aber im Römiſchen Rechte gegründet 1. 8. in pr. D. de transactt. (I. r3.) 1. 32.§. 6. 7.(V. 3.) de receptis, qui arb. rec. Domat lois civiles T. I. des Compromis sect. 1. n. 7. B.

(2) Arrét de réèglement v. 20. Oec. 1627.

(3) Nach nurerwähntem Arrét war das Compromiß null, wenn keine Friſt darin beſtimmt war. Dieß war ſchon durch das Ge⸗ ſetz v. 16. Anguſt 1790, Art. 3. abgeändert.