ODecret vom a9. April 1806; promulgirt am nächſiſolgenden 9. Mah.) Einziger Titel. Von ſchiedsrichterlichen Entſcheidungen. 2
rooz. Jedermann ſteht frey⸗ mit ſeinem Gegner da⸗ hin übereinzukommen(compromettre) daß uͤber die(Krei⸗ tigen) Rechte, uͤber welche er zu verfügen berechtigt iſt, durch Schiedsrichter entſchieden werden ſolle. 1*)
1ooz. Schenkungen und Vermaͤchtniſſe von Alimen⸗ ten, Wohnung oder Kleidung, Trennungen**) der Eheleute, Eheſcheidungen, Erörterungen des rechtlichen Zuſtandes, und alle Streitigkeiten, die der Staatsbehoͤrde
(1) Dieſe ganze Materie hat vouſtändig behandelt Dukour im Fraité ac la Procédure civile T. III. p. 373— 377. Die conſtitul⸗ rende Nationalverſammlung hatte in ihrem Decrete vom r6. unb „0. Auguſt 790 im 1. Artiket verordnet,„daß, da die ſchieds⸗ „richterliche Entſcheidung das vernuhftigſte Mittel ſey, Rechtsſttei⸗ „tigkeiten unter den Bürgern zu ſchlichten, die Geſetzgeber nichts „thun könnten, was die dem Compromiß auf Schiedsrichter gegönnte „rechtliche Gunſt und deſſen Wirkſamkeit könnte vermindern.
(a) Geſetz vom 16. und a4. Auguſt 1790. Zit. I. Art. 4⸗
*) S. Delaporte unter Compromis. E.
*) Eutweder s6paration de corps, Scheidung von Tiſch und Bette, oder Guͤterſonderung. E.


