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Napoleons I. Kaisers von Frankreich, Königs von Italien und Beschützers des Rheinbundes Civilgerichtsordnung des Französischen Reichs / Nach der neusten officiellen Ausgabe verdeutscht ; und, nebst den von dem Französichen Rechtsgelehrten Herrn Dufour jedem Artikel beygefügten Parallelstellen des ältern Französischen und Römischen Rechts, auch seinen eigenen Bemerkungen ; herausgegeben von Christian Daniel Erhard
Entstehung
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326 U. Th. II. B. R. Tit. Vem Curator.

rooz. Die dem Beneficiarerben iKrgeſcheiebeden For⸗ malitaͤten ſind auch auf das anwendbar, was der Curgtor

8 einer vacanten Erbſchaft bey der Verwaltung und Rech⸗ nungsablegung zu beobachten hat.(Rapol. Civilgeſetzb. Art. S13. 814. 304. S. oben Art. 995.)(¹)

(1) Ueber die Quelen der in dieſem Litet angeführten Stellen des Civilgeſetzbuchs[0 Mu Ur, änipqton des sources oh toutes les dispositians du code oi7il ot eié puisées.