II. Th. II. B. X. Tit. Vom Curator tc. 325
Zehnter Ditel. Vom Eurator einer offenen(vacanten) Erbſchaft.)
90s. Meldet nach Ablauf der zur Fertigung eines Inventariums und als Bedenkzeit geſtatteten Friſten, ſich niemand, der auf die Erbſchaft Anſpruch macht; ſind keine bekannten Erben da, dder haben die bekannten auf die Erbſchaft Verzicht geleiſtet: ſo wird die Erbſchaft fuͤr offenſtehend(vacant) geachtet, und ihr, zu Folge des 812. Artikels des bürgerlichen Geſetzbuches, ein Curator beſtellt.
999. Sind zwey oder mehrere Curatoren ernannt worden, ſo hat der erſte den Vörzüg, ohne daß es einer rechtlichen Entſcheidung bedarf.(*).
1ooo. Dem Curator liegt vor allen Dingen ob, den Beſtand der Erbſchaft durch ein Inventarium auszumit⸗ teln, wenn noch keines gefertigt iſt, und unter den im Titel vo n Inventarium(S. oben Tit. IV.) und im Titel pom Verkaufe des Mobiliarnachlaſſes (S. oben T Tit. V.) vorgeſchriebenen Formalitaͤten die Mo⸗ bilien verkaufen zu laſſen.(Napol. Civilgeſetzb. Art. g13⸗ 814˙0
1oor. Mit dem Verkaufe der unbeweglichen Guͤter und der Renten kann nicht anders, als in der Form ver⸗ fahren werden, welche im Titel von der Rechtswohl⸗ that des Inventariums(S. oben Tit. VIII.) vor⸗ geſchrieben iſt.(²)
(¹) Dieß kann der Fal ſeyn, wenn mehrere Gläubiger oder Legata tien für ſich beſonders Curatoren ernannt haben⸗
(2) Durch dieſen Artikel iſ vieten Mißbräuchen vorgebeugt, die dar⸗ aus entſprangen, daß die vorherigen Geſetze über dieſen Punkt ſchwiegen.
²) Die hierher gehoͤrigen Formulare liefert Delaports unter: Succession. E.


