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Napoleons I. Kaisers von Frankreich, Königs von Italien und Beschützers des Rheinbundes Civilgerichtsordnung des Französischen Reichs / Nach der neusten officiellen Ausgabe verdeutscht ; und, nebst den von dem Französichen Rechtsgelehrten Herrn Dufour jedem Artikel beygefügten Parallelstellen des ältern Französischen und Römischen Rechts, auch seinen eigenen Bemerkungen ; herausgegeben von Christian Daniel Erhard
Entstehung
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324
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324 II. Th. M. B. IR. Tit. Von der Losſagung ꝛc.

Meunter Titel.

Von der Losſagung von der Gätergemeinſchaft oder von einer Erbſchaft.(*)

997. Die Losſagung von der Guͤtergemeinſchaft oder von einer Erbſchaft geſchieht in der Canzelley des Ge⸗ richts, in deſſen Bezirke die Aufloßung der Gemeinſchaft oder der Erbanfall erfolgt iſt; und zwar wird ſie in das nach Maaßgabe des 784. Artikels des buͤrgerlichen Ge⸗ ſetzbuchs deshalb zu haltende Gerichtsbuch(registre) in der ebendaſelbſt im 1457. Artikel vorgeſchriebenen Form

eingetragen, ohne daß es außerdem noch einer Formalitaͤt bedarf) i10 n.

600P

(4) Nay. Liitheſet. Art. 784.Die Losſagung von ei⸗ ner Erbſchaͤft wird nicht vermuthet(Art. 793. 1458.). Sie kann nicht anders erfolgen, als in der Expedition des Ge⸗ richts erſter Inſtanz im Bezirk, wo der Erbanfall erfolgt iſt, und ſie muß daſelbſt in ein eigenes dazu beſtimmtes Gerichts⸗ buch(Regiſter) eingetragen werden!

r457.Binnen drey Monaten und vierzig Tagen nach dem Tode des Mannes muß ſie(die Wittwe) bey der E⸗ pedition des Gerichts erſter Inſtanz, in deſſen Bezirke der Mann ſeinen Wohnſitz hatte, ihre Verzichtleiſtung Cauf die Guͤtergemeinſchaft) erklären. Dieſe Erklaͤrung muß in das zur Aufnahme der Verzichtleiſtungen auf Erbſchaften be⸗ ſtimmte Gerichtsbuch(Regiſter) eingetragen werden.

(1) Ueber dieſen Gegenſiand ſehe man Pufour, Traité de 13 Pro cedure civle T. III. p. 369 361.