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Napoleons I. Kaisers von Frankreich, Königs von Italien und Beschützers des Rheinbundes Civilgerichtsordnung des Französischen Reichs / Nach der neusten officiellen Ausgabe verdeutscht ; und, nebst den von dem Französichen Rechtsgelehrten Herrn Dufour jedem Artikel beygefügten Parallelstellen des ältern Französischen und Römischen Rechts, auch seinen eigenen Bemerkungen ; herausgegeben von Christian Daniel Erhard
Entstehung
Seite
321
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Von der Rechtswohlthat des Invehtariums 32r

Der Benefieiarerbe wird, dafern er, ohne die im ge⸗ genwaͤrtigen Titel enthaltenen Vorſchriften zu beobachten⸗ unbewegliche Guͤtet n gt ange⸗ ſehen.(*)

999. Iſt ʒůuungticher⸗ Grund um den Verkauf der zur Erbſchäft gehsrigen Mobilien und Ren⸗ ten vornehmen zu laſſen, ſo muß⸗derſelbe in dem wegen des Verkaufs dieſer Art von Gütern vorgeſchriebenen For⸗ men(Art. 9s6. Art. 643 i. f.) geſchehen, und zwar un⸗ ter der Vetwatnung; daß widrigenfulls der Bentſiclar⸗ erbe unbedingt als Erbe betrachtet werden ſolle. 6

9o. Was aus dem Verkaufe der Mobilien gelsßt wird, ſoll unter den dem Titel von der Diſtribution nach Verhaͤltniß der Foderungen vorgeſchriebe⸗ nen Formalitaͤten(S. oben F Th. V B Tit. r) unker diejenigen Glaͤubiger, welche wiber die Altsliéferung pto⸗ teſtirt haben, nach Verhaͤltniß Bertheilt werden. G0

1 11 6 Znp. Lrellgeſe ATten Gigbiger auf, Zahlungseinſpruͤche ſachen, ſo kgnn der Beneficiar⸗ erbe nur nach der Ordnung und auf die Art zahlen, wie es Gerichtswegen vorgeſchrieben iſt. Treten keine Glaubiger mit Einſpruͤchen auf, ſo zahlt er Glaͤnbiger und Wit der aus, wie ſie ſich aimelden. so9.Glaͤubiger, die keine Proteſtation eingelegt haben, und erſt nach erfolgter Rechtfertigung(Juſtification) der Rech⸗ nung und Auszahlung des Ueberſchuſſes ſich melden, koͤnnen bloß an die Legatarien ihren Regreß ſuchen. ½ In jedem von beyden Fällen verjährt der Regreß nach Abladf von drey Jahren, welche von dem Tage an, da die Rechnung gerechtfertigt(juſtificirt) und der Ueberſchuß ausge⸗ zahlt worden iſt, zu rechnen ſind.

(1) Mr. Siméon im Exposé des motifs ad h. 1.

Livilgerichtsordnung. 41