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Napoleons I. Kaisers von Frankreich, Königs von Italien und Beschützers des Rheinbundes Civilgerichtsordnung des Französischen Reichs / Nach der neusten officiellen Ausgabe verdeutscht ; und, nebst den von dem Französichen Rechtsgelehrten Herrn Dufour jedem Artikel beygefügten Parallelstellen des ältern Französischen und Römischen Rechts, auch seinen eigenen Bemerkungen ; herausgegeben von Christian Daniel Erhard
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320
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320 I. Theil. II. Buch. VIII. Titel.

lien Erlaubniß auswirken, ſo hat er deshalb dem Praͤ⸗ ſidenten des Gerichts erſter Inſtanz, in deſſen Bezirk der Erbfall erfolgt iſt, eine Vittſchrift zu uͤberreichen.

Dieſer Verkauf muß durch einen öffentlichen Beam⸗ ten geſchehen, nachdem die oben beym Verkauf der Erb⸗ ſchaftsmobilien vorgeſchriebenen Patente angeſchlagen und die deshalb erfoderlichen Bekanntmachungen erlaſſen ſind. (S. oben V. Tit. ingl. Art. 617 621.)

987. Iſt hinlaͤnglicher Grund vorhanden, Erbſchafts · grundſtuͤcke zu verkaufen, ſon muß der Beneſiciarerbe dem Praͤſidenten des Gerichts erſter Inſtanz eine Bittſchrift uͤbergeben, worin dieſe Grundſtuͤcke angegeben ſeyn muͤſ⸗ ſen; dieſe Bittſchrift wird der Staatsbehoͤrde mitgetheilt, und nach Anhoͤrung ihrer Antraͤge und auf den Vortrag eines dazu ernannten Referenten wird ein Beſcheid er⸗ theilt, in welchem vorlaͤufig darauf erkannt wird, daß die unbeweglichen Guͤter durch einen Amtswegen ernannten Sachverſtaͤndigen beſichtiget und taxirt werden ſollen.(¹)

988. Iſt das Gutachten des Sachverſtaͤndigen regel⸗ maͤßig, ſo wird es, auf ein ſchriftliches Anſuchen, von eben dieſem Gerichte beſtaͤtigt; und nach Anhörung der Staatsbehoͤrde, wird im Beſcheide auf den Verkauf er⸗ kannt.

Mit dieſem Verkaufe wird unter Beobachtung der im Titel: von Erbtheilungen und öffentlichen Verſteigerungen damſieeen Formalitäten ver⸗ fahren. irß o

Der

Liefert er ſie ſelbſt in Natur zurück: ſo hat er nur fuͤr die durch ſeine Nachlaͤſſigkeit verurſachte Pecih und Herabſetzung ihres wahren Werthes zu haften.

(1) Ueber die Vereidung und das Gytachten der eaerſůndigen

ſ. oben I. Th. II. B. 14. Dit.