1I. Th. 1I. B. Vil⸗Fit. Von der Rechtswohlthatc. 319
Achter Titel⸗ Von der Rechtswohlthat des Inbentariums.
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986. Will der Erbe, noch ehe er in dieſer Ei⸗ genſchaft aufgetreten iſt, in Gemaͤßheit des Civil⸗ geſetzbuches 6) ſich zum Verkauf von Erbſchaftsmobi⸗ 0 Nap. Civilgeſetzb. Art 793„Die Erklärung eines „Erben, daß er dieſe Eigenſchaſt nur unſer der Rechtswohl⸗ „that des Inventariuns annehinen wolle, muß in der Ge⸗ „richtsſchreiberey erſter zſtanz desjenigen Bezirks geſchehen, „wo del Ethanfull erfolgt iſt! ſie nilß in vas zu dergleichen „Losſagungsurkunden beſtimmts Buch(Regiſter) eingetragen „werden⸗6 aUn 6n oO1 ppli 794.„Dieſe Erkläͤrung hat nur in, ſo feyn Wirkung, gls „vorher oder nachher ein getreues amdgenaues Inpentaxium „der zur Erbſchaſt gehörigen Guͤter, jedoch in den durch die Ci⸗ „vilgerichtsordnumg GArt. 941. fl. beſtimmten Formen, und nnerhalb der machſtehend boſtimmten Frilten verſertigt wor⸗ dentiß j6 qum e isn e ib 706. Finden ſich jedoch in der Erbſchaft Sachen, die „demn Verderben ausgeſetzt ſind, oder nicht ohne betraͤchtlichen Auſwnndt erhalten werden Konnenznſo kann der Erbe, kraft „ſeiner Erbfaͤhigkeit, und ohne daſi man pon ſeiner Seite dar⸗ „aus eine Annahme folgern konnte, mit gerichtlicher Erlaubniß „zum Verkaufe dieſer Gegenſtüde ſchreiten.“—
„Dieſer Verkauf ſoll vön einem oͤſſentlichen Beamten ge⸗ „ſchehen, wenn zuvor die durch die Civilgerichtsordnung dieß⸗ „falls vorgeſchriebenen Abkuͤndigungen und Anſchlagszettel be⸗ „ſorgt ſind.“ †
go5.„Zur Erbſchaft gehoͤrige Mobilien kann er nicht an⸗ „ders als durch einen oͤffentlichen Beamten verſteigern laſſen, „wenn vorher die gewoͤhnllchen öffentlichen Anſchläge und „Verkuͤndigungen erfolgt ſind.“


