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Napoleons I. Kaisers von Frankreich, Königs von Italien und Beschützers des Rheinbundes Civilgerichtsordnung des Französischen Reichs / Nach der neusten officiellen Ausgabe verdeutscht ; und, nebst den von dem Französichen Rechtsgelehrten Herrn Dufour jedem Artikel beygefügten Parallelstellen des ältern Französischen und Römischen Rechts, auch seinen eigenen Bemerkungen ; herausgegeben von Christian Daniel Erhard
Entstehung
Seite
322
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991. Das Kaufgeld fuͤr verſteigerte gnnßſien wird nach der Ordnung der Sre und Wypthtten vertheilt. A5inm5

992. Der Gtinhiher:. ihe Zuteſſeſ, der den Beneficiarerben noͤthigen will, Buͤrgſchaft zu böſtellen, muß deshalb mittelſt einer außergerichtlichen Zuſchrift eine Auffoderung an ihn ergehen laſſenwelche dem Geg⸗ ner in Perſon, oder an deſſen Wohnort Aweht winb. n and oen nnuß mn ni nochon

993. Binnen we vonn dieſer zupderins an gerechnet, zu welchen aufnjede drey Myriameter, welche der Wohnort des Erben von der Gemeinde entfernt liegt, wo das Gericht ſeinen Sitz hat, Ein Tag hinzuzurechnen iſt, muß er den Buͤrgen in der Canzelley des Gerichts, un⸗ ter welchem dik Etbanfall evfolgt iſt/ darſtellenn und das zwar in der füt die Annahme der Buͤrgſchaften vorgeſchrie⸗ benen Form.(S oben 1. Th. v. B. Tit. I. Art. 5u7. ff.)

994. Entſtehen Streitigkeiten uͤber die Annahme des Buͤrgen, ſo werden die Gläubiger, weſche die Buͤrgſchaft verlangten, virch den Kiteſien itit dii Sochn Geticht angeſtellten) Sachwaltern efitſteſ

995. In Anſehung der wegen der citber genöſſen) Rechtswohlthat des Inorntariums gbznlegenden Rech⸗

(a) Nap. Civilgeſetzb. Art. 3e r iſt verbunden, den Glaͤubigern und andern Intereſſenten, auf deren Verlangen, fuͤr den Werth des im Inventarium begriffnen Mobiliarvedmoͤ⸗ gens, und fuͤr die aus den unbeweglichen Guͤtern geloͤß⸗ ten Gelder, ſoweit dieſe nicht den hypothekariſchen Glaͤubi⸗ gern e ſind, einen guten und zahlbaren Buͤrgen zu ſtellen.

Stellt er dieſe Sicherheit nicht: ſo werden die Mobilien verkauft, und ihr Kaufpreis ſowohl, als was auf die Kauf⸗ gelder der unbeweglichen Guͤter nicht angewieſen iſt, wird zu Beſtreitung der Ebbſchaftsoblaſten niedergelegt.