22 1. Th. 11 B. 1.Tit. Von der Gütepfigung.
lichen Verhoͤrs 3 in bolbe angegeben ſeyn G
53 Die Purihehen eſeuuin geß⸗ nur im Verhinderungsfall durch einen Bevoltmächtigtet. G§
54. Wenn bie Parthehen ekſchienen ſind, ſteht dem Klaͤger frey, ſein Geſuch deutlicher zu erklaͤren, ja ſogar ſeine Foderung zu erhoͤhen. Atch der Beklagte kann die Geſuche anbringen, die er fuͤr nöthig erachtet. Das dar⸗ uͤber aufgenommene Protoeoll enthaͤlt die Bedingungen des Vergleichs, wenn es dazu kommt; widrigenfälls wird kuͤrzlich erwaͤhnt, daß die ſich„ haben ver⸗ einigen koͤnnen.
Die in das Protocoll eingetragene uebereinkunft der 6. Fruf Anit
55. Ven eine der andern den Eid an⸗ traͤgt, nimmt ihr der Friedensrichter ſolchen ab, oder be⸗ merkt die„ denſelben zu leiſten.(²)
(6) Das wegen der ondung vor die zu piezung der Güte beſtimm⸗ ten Behörden im J. 1791. bloß für Paris gegebene Geſetz iſt hierdurch algemeingiltig geworden.
() Geſet v. 6. März 129r. Art. 15. Der Anwald, der für ſeine Parthoy im Gülsverhör erſcheint, erhält dafür keine Gebühren S⸗ Zarordun ng Lrarifdesfrais er depen) 9n16. Febr. 1807. Art. 69.
(3) Die dem Kläger ertheilte Erlaubniß⸗ ſeine Klage auf ein größeres Qnuantum zu richten, iſt neu. Iin uebrigen iſt dieſer Artikel geſchöpft aus dem Geſeh ve 16. Aus⸗ Sn Tit. X. Art. 5
6) Seſet v. 6. Wän 1793 Art. 5 96 Sn
²) Die Notarien allein haben in Frantteic das Recht, den Pri⸗ vatverhandlungen öffentliche Veglaubigung zu geben. Nun ubt der Friedenstichter bey der Gütepflegung keine Gerichts⸗ barkeit aus, alſo fehlt nach der Strenge auch die gericht⸗ liche Beglaubigung. Mir ſcheinen aber denn doch die Ver⸗ handlungen, die vor einem Manne, der in ffentlicher Pflicht ſteht, erfolgten, und das, was ein verpflichteter Gerichtsſchreiber niedergeſchrieben hat, oͤffentliche Glaubwürdigkeit zu verdienen, und ſchon ſeiner Natur nach mehr Kraft zu haben, als eine bloße Peivatverſchteibung, zumal da die Protvcolle des Frie⸗ densgerichts im Uebrigen offentlichen Glauben haben. E.


