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Napoleons I. Kaisers von Frankreich, Königs von Italien und Beschützers des Rheinbundes Civilgerichtsordnung des Französischen Reichs / Nach der neusten officiellen Ausgabe verdeutscht ; und, nebst den von dem Französichen Rechtsgelehrten Herrn Dufour jedem Artikel beygefügten Parallelstellen des ältern Französischen und Römischen Rechts, auch seinen eigenen Bemerkungen ; herausgegeben von Christian Daniel Erhard
Entstehung
Seite
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I. Th. II. B. II. Titu Von Vorladungen. 23

56. Wenn eine Parthey nicht erſcheint ſo wird ihr eine Geldbuße von zehn Franken nuferlegt, und es wird ihr alles Gehor bis ſie vwüben eine tung beybringt.(1)3 ſi ons 57. Die Bonndiht zun giriichno. unter⸗ bricht die Verjaͤhrung und macht, daß die Verzugszinſen zu laufen anfangen; jedoch dieß alles nur dann, wenn vom Tage des Außenbleibens der Parthey oder der ver⸗ geblich S Sůt⸗ an iet Sla eingereicht wird.

S8. Wenn eine von 6 auhen bliibtr ſo wird dieß bey der Expedition des Friedensgerichts im Gerichtsbuche, ſo wie auf dem Originale oder der Ab⸗ ſchrift der Ladung angemerkt, ohne daß wärte, deshalb ein beſonderes Protocoll mfunthmims

Zweyter Titel.

59. Bey perſoͤnlichen Anſpruͤchen wird der Beklagte vor das Gericht ſeines Wohnſitzes geladen, und, im Fall er keinen feſten Wohnſitz haͤtte, vor das Seißbt des tes, wo er ſich aufhaͤlt;

wenn mehrere Beklagte ſind, vor bas Gericht des Wohnorts eines derſelben, wobey dem Kläger dis frey gelaſſen iſt;

bey Realanſpruͤchen vor den Gerichtshof de du wo der ſtreitige Gegenſtand gelegen iſt;

bey vermiſchten Anſprüchen vor das Gericht; wo die Guͤter liegen) oder vor den des Mohaſges des Beklagten; eno4ele

GPGeſetz v. 6. März 1791. Arti 24.&eth o 26. Ventos d. Rep. Art. 3. u. 9.