Th. 1. B. 1R Lit. Vön der Ablehnung it. 17
Kenntuiſſe: ſo verordnet der Richter, daß Kunſtverſtaͤn⸗ dige, die er in demſelben Beſcheide ernennt, mit ihm der Brſichtigung beywohnen und ihr Gutachten erſtatten ſol⸗ len. Er kann an dem Otrte ſelbſt auf der Stelle ent⸗ ſcheiden. In Sachen, welche der⸗ Appellation unter⸗ worfen ſind, wird von dem Gerichts ſchreiber uͤber die Beſichtigung ein Protocoll gefertigt, welches beurkundet, daß die Kunſiverſtaͤndigen den Eid abgelegt haben. Das Protocoll wird vom Richter, vom Gerichtsſchreiher und von den Kunſtverſtaͤndigen unterzeichnet, und wenn die Kunſtverſtändigen im Schreiben unerfahren, oder ſonſt dazu unfaͤhig ſind: ſo wird dieß angemerit. 12) 55
43. In Sachen, welche der Appellativn nicht unter⸗ worfen ſind, wird kein Protocoll aufgenommen; aber die Namen der Kunſtverſtaͤndigen, deren Vereidung und das Reſultat ihres Gutachtens muͤſſen im—— ſeyn.(*)
Neunter Titel. Von der Ablehnung*) des Friedensrichters.
44. Man kann den Friedensrichter ablehnen,) wenn er beym Rechtsſtreite fuͤr ſeine Perſon intereſſirt iſt; 2) wenn er mit einem der ſtreitenden Dheile bis mit Ein⸗ ſchluß des Grades der Geſchwiſterkinder verwandt oder verſchwaͤgert iſt; 3) wenn in dem vor der Ablehnung zu⸗ naͤchſt vorhergegangenen Jahre zwiſchen ihm und einem der ſtreitenden Theile oder deſſen Ehegatten, oder Ver⸗ wanbten und Verſchwaͤgerten in gerader Linie, ein Crimi⸗ nilproteß Statt gefunden haͤt; 4) wenn zwiſchen ihm und
. 65 Beſeh v. 1. u. 18. Oct. 1790. Lit. 8 Art. 2. (2) Ebendaſ. Art- a. *) S. Delaporte unter: Récusation. E. Civilgerichtsordnung.
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