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Napoleons I. Kaisers von Frankreich, Königs von Italien und Beschützers des Rheinbundes Civilgerichtsordnung des Französischen Reichs / Nach der neusten officiellen Ausgabe verdeutscht ; und, nebst den von dem Französichen Rechtsgelehrten Herrn Dufour jedem Artikel beygefügten Parallelstellen des ältern Französischen und Römischen Rechts, auch seinen eigenen Bemerkungen ; herausgegeben von Christian Daniel Erhard
Entstehung
Seite
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16 I. Th. I.B. VM. Tit. Von Loralbeſichtigungen ꝛc.

Soldner oder Bedienten find, und die wider ſie etwa vor⸗ gebrachten Einwendungen, aufgezeichnet. Jedem der Zeu⸗ gen ſoll der ihn betreffende Theil dieſes Protocolls vor⸗ geleſen werden; er unterzeichnet ſeine Ausſage, oder mau merkt an, daß er des Schreibens unerfahren oder ſonſt dazu unfähig ſey. ueberdieß wird das Protocoll vom Richter und Gerichtsſchreiber unterteichnet. Hierauf wird ſofort, oder laͤngſtens am naͤchſten Verhoͤrstage, zur recht⸗

üchen Entſcheidung geſchritten⸗(ſ. unten Art. 411.)(¹)

6 40. In Sachen, welche dazu geeignet ſind, ſogleich (om Friedensrichter) in letzter Inſtanz entſchieden zu werden, wird kein Prototoll gefertiget; aber der Be⸗ ſcheid ſoll die Namen, das Alter, Gewerbe und den Wohnort der Zeugen, ihren Eid, ihre Erklaͤrung, oh ſie mit den Partheyen verwandt, verſchwägert, deren Soͤldner oder Bedienten ſeyen, die Einwendungen wider die Zeugen und den Iunhalt ihrer, enthalten. 6 unten Art. 410. 432)

ßrer 2jei. Von ſchtgungen ib Litttonen

41. zenm an, daß der guſin eines Ortes unterſucht und beſtimmt, oder der Betrag eines Schadens durch Schaͤtzung feſtgeſetzt werde: ſo ertheilt der Friedensrichter den Beſcheid, daß der ſtreitige Ort von ihm in en Seie werden *

Fodert der Brſchtigung oder du beſondere, dem Richter nicht tu dennt⸗

5 (¹) Geſet v. 14. u 18. Det. uV. Arts. (2) Ebendaſ. Zit s. Art 1.