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Napoleons I. Kaisers von Frankreich, Königs von Italien und Beschützers des Rheinbundes Civilgerichtsordnung des Französischen Reichs / Nach der neusten officiellen Ausgabe verdeutscht ; und, nebst den von dem Französichen Rechtsgelehrten Herrn Dufour jedem Artikel beygefügten Parallelstellen des ältern Französischen und Römischen Rechts, auch seinen eigenen Bemerkungen ; herausgegeben von Christian Daniel Erhard
Entstehung
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12h 18 w it Von Ertenithiſſen 1 a1

Vierter Titei. 30 15 Von Snſtg über iſeſ 2

23. ſfiſsch Kuen n nur in. lich, als ſie in dem Jahrs, wo die Beeintraͤchtigung des Beſitzes(Turbation) erfolgte, von demjenigen angeſtellt werden, der wenigſtens ſeit einem Jahre, entweder ſelbſt, oder durch die Seinigen, nicht bloß im Beſitze war.(2) 1 e vont e Wird der Beſizſtend oder die Peeinteiehttti (Stoͤrung) gelaͤugnet: ſo darf das hierauf angeordnete Zeugenverhör ſich nicht 3 den des Aheit ie 6*). btib

Die voſſeſoriſche yritariſcht iage zůr⸗ fen z in einem und demſelben Libell angebtacht lirt) werden.(*)

26. Wer petitoriſch geklagt hat, wird dann mit einer

poſſeſſoriſchen Klage weiter nicht gehoͤrt. 27. Wer im poſſeſſoriſchen Prbcẽſſe l iß⸗ kann die petitoriſche Klage vor beendigtem Poſſeſſorium nicht einreichen Hat er den Proceß verloren? ſo darf er ſie nicht eher anſtellen, als bis er demſenigen, wozu er in dem wider ihn gefällten Erkennthiſſe verurtheilt wor⸗ den iſt, völlig Genſge geleiſtet hat.

Verzogerte jedoch die Partheh, wilche vos urthel ausgebracht hat, den ihr zuerkaunten Betrag liquidiren zu laſſen: ſo kaun der Richter, der uͤber die petitoriſche Klage zu erkennen hat, einen Zeitrauin zu dieſer Liquida⸗

(¹) Ordonnanz von 1667. Tit- XII.

(2) Ordonnanz von 1667. Zit. XVIII. Art. N. Ordonn. Carl VIII. Art. 7. Franz I. zu PVilters⸗Cotterets v. 1539. Art. 61.

(s) Ordonnanz v. 1667. a. a. D. Art. 3. (4) Ebendaſ. Art.§.

²) Formulare dazu und zu den in poſſeſſoriſchen Sachen zu gebenden Beſcheiden ſ. beym Del⸗porte unter: possessoire. E.