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Napoleons I. Kaisers von Frankreich, Königs von Italien und Beschützers des Rheinbundes Civilgerichtsordnung des Französischen Reichs / Nach der neusten officiellen Ausgabe verdeutscht ; und, nebst den von dem Französichen Rechtsgelehrten Herrn Dufour jedem Artikel beygefügten Parallelstellen des ältern Französischen und Römischen Rechts, auch seinen eigenen Bemerkungen ; herausgegeben von Christian Daniel Erhard
Entstehung
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10 I. Th 1. B.Ik it VonContumaxiglertenntuiſſen c.

In der Oppoſitiyn werden die Rechtsgründe*) der Parthey ſummggiſch ausgehruͤckt; ſie enthaͤlt zugleich eine Vorladung auf den nächſten Verhörstag; wobey ſedoch die fuͤr die Vorladungen vorgeſchriebenen Friſten zu beob⸗ achten ſind; ſie zeigt endlich Tag und Stunde, zu welcher der Vorgeladene erſcheinen ſollan, und wird auf die obenbeſtimmte Art zugefertigt⸗)) 5 Jeen Weiß der Friedensrichter entweder ſelbſt, oder punch Vorſtellungen, die ihm im PVerhoͤr von den Ver⸗ wandten, Nachbarn oder Freunden des Beklagten ge⸗ macht worden ſind, daß letzterer vom Proceſſe keine Nach⸗ richt erhalten konnte: ſo erkennt er zwar auf den Unge⸗ horſam(in contumaciam); allein er beſtimmt fuͤr das einzulegende Rechtsmittel(die Oppoſition) eine von ſei⸗ nem Ermſſen abhaͤngende Friſt; iſt auch in einem ſolchen Falle die Friſtverlaͤngerung weder Amtshalber geſtattet, noch nachgeſucht worden: ſo kann der Außenbleibende von der Strenge der Nothfriſt entbunden, und zur Op⸗ poſition zugelaſſen werden⸗ dafern er beweiſt, daß er we⸗ en ſeiner Abweſenhelt, oder einer ſchweren Krantheit hal⸗ cher vdr Proreſſe ceine Rachricht erhalten konnte.(*)

2 Soltte der Opnonentsſich ein zweytes Contuma⸗ tialurthel zuziehen: ſo iſt er zu keinsß weitern Oppoſition mehr zuzulaſſen.(Se unten Art 433. 4550()

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8) Sbendaſ. Art. chi 1 ) Moyene S. Deleponte formulairs

unter: oppositions. E.

11 5 117 5 1 56 5 IV.

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