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Napoleons I. Kaisers von Frankreich, Königs von Italien und Beschützers des Rheinbundes Civilgerichtsordnung des Französischen Reichs / Nach der neusten officiellen Ausgabe verdeutscht ; und, nebst den von dem Französichen Rechtsgelehrten Herrn Dufour jedem Artikel beygefügten Parallelstellen des ältern Französischen und Römischen Rechts, auch seinen eigenen Bemerkungen ; herausgegeben von Christian Daniel Erhard
Entstehung
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I. Th. I. B.III. Tit. Von Contumacialerlenntniſſen?c. 9

anzubefehlen; jedoch unter der daß deshalb Sicherheit beſtellt werde.(¹), 3

18. Das Originalconcept(la S eines jee Urthels muß von dem Gerichtsſchreiber in das Verhors⸗ protocoll eingetragen, und vom Richter, der das Verhoͤr gehalten hat, ſo wie vom werden.(²)

Dritter Titel. Von Contumacialerkenntuiſſen und den mider dieſe Er⸗ kenntniſſe Statt findenden echesmitiln

19. Wenn an dem in der Ladung angeſetzten Dage eine der Partheyen nicht erſcheint: ſo ſoll in der Sache dennoch auf Ungehorſam(In cbntumaciam, par defaut) erkannt werden; ausgenommen in dem im letzten Para⸗ graphen des Ften Artikels beſtimmten Falle, wo eine an⸗ derweite Vorladung*) erfoderlich iſt.(2) n

20. Die Partheh, welche wegen ungehorſamen Aus⸗ bleibens(in contumaciat) verurtheilt worden iſt, kann, binnen drey Tagen nach der durch den Gerichtsboten des Friedensrichters, oder durch einen andern hierzu ernann⸗ ten, an ſie erfolgten Zufertigung, ein n Pohba sition)**) dagegen 9 n ²

(2) Geſetz v. 16. u. 29. Aug. 1790. Lit. 11. Art 9.

() Geſetz v. 14 u. 18. Oet. 1790. Lit. VIII. Art. 7. Ueber die Competenz der Friedensrichter S. Julien Michel Du four nouveau Traité de la Proc6dure civile T. I. P. 81 25.

(3) Ebendaſ. Zit. III. Art. 2. 3 nignation. Formeln beym Delaporte unter: Ajournement⸗ ou assignations. E. *) Delaporte formulaire unter: Oppositions. E.

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Civilgerichtsordnung.