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Napoleons I. Kaisers von Frankreich, Königs von Italien und Beschützers des Rheinbundes Civilgerichtsordnung des Französischen Reichs / Nach der neusten officiellen Ausgabe verdeutscht ; und, nebst den von dem Französichen Rechtsgelehrten Herrn Dufour jedem Artikel beygefügten Parallelstellen des ältern Französischen und Römischen Rechts, auch seinen eigenen Bemerkungen ; herausgegeben von Christian Daniel Erhard
Entstehung
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x11 Einleitung. che meine Zwrifel ſoſort werden koͤn⸗

nen! r bn i 15i85¹) 3b S 3b8 ß Noch dgrf ich higheůfneii oſen, i im jije tlichen Verhor ſowohl in der erſten, als in der Appellationsinſtanʒ/ unter den Partheyen muͤndlich verfahren wird. Doch geſchieht dieß, nachdem der Beklagte vorher ſeine Einrede dem Klaͤger(Art.. 7)gund dieſer ſeine Antwort darauf(Art. 28.) dem Beklagten ſchriftlich mitgetheilt hat.) Auch ſoll das Urthel ſogleich in der Audienz gefaͤllt werden. Dieß wuͤrde bedenklich ſchn, wenn nicht fur wichtige und weitläufige Fälle dem Grrichte die Freyheit ertheilt wäre, die Sache zu einer beſondern Berathſchlagung Mdliberd) auszuſetzen, oder auch auf ein ſoͤrmliches ſchriftliches Perfahren(instruction par sprit) zu erkennen, das ſodann von einem beſondern, im Be⸗ ſcheide erngnnten Referenten in Vortrag gebracht wirde Doch erfolst, wie ich bereits oben erwaͤhnt habe, jn Portrag im öffentlichen Verhor. m Dieß ſey zur Aufſtellung der merkwuͤrdig⸗ ſen Eigenheiten des franzöſiſchen Civilproceſſes ge⸗ nug, Eine ſyſtematiſche Dayſtellung deſ⸗ ſelben habe ich hier nicht liefern wollen, noch können⸗ * Eine(bis auf einige unbedeütende Jrrthuͤmer) meiſterhaft ausgefallene Skizze des Syſtems der Gerichtsver⸗ faſſung und Gerichtsordnung des franzöſiſchen Reichsbliefert die(Halliſche) aligemeine Literatur⸗

zeitungw. J. 1807. Nr. a6ßa⸗66. weiche neierlich abgedruckt erſchienen iſt in der Einleitung in das Geſetzbuch⸗ Napolebns(Düſſeldorf 1808. 80 Yr. w. S. 108 262.

Fernet vergleiche man; Le praticien franpois en deux par- ties. La première contient'Esprit et la Theorie du Cod⸗