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Napoleons I. Kaisers von Frankreich, Königs von Italien und Beschützers des Rheinbundes Civilgerichtsordnung des Französischen Reichs / Nach der neusten officiellen Ausgabe verdeutscht ; und, nebst den von dem Französichen Rechtsgelehrten Herrn Dufour jedem Artikel beygefügten Parallelstellen des ältern Französischen und Römischen Rechts, auch seinen eigenen Bemerkungen ; herausgegeben von Christian Daniel Erhard
Entstehung
Seite
XVIII
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XVII Einleitung.

ein ganzes halbes Jahr, und wenn Pyylaͤngetungsur⸗ ſachen eintreten, noch weit länget aufzuhalten im Stande iſt. 0 51 3 oI Mbiam Unter den auß erordentlichen Rechtsmitten zeichnet ſich das Rechtsmittel der Wiedereinſe⸗ tung in den vorigen Stand(Bequéte vivilé) vorzůglich uus. Es jſt unſerer Leuterung aͤhnlich oder auch dem gleichartigen, in manchen deutſchen Ländern ubli⸗ chen Rechtsmittel, welches barbariſch genug dictio mul- litatis seu iniquitatis genannt wirdz nur mit der Ansnahme, daß die Beſchwerden(Art. 490) haupt⸗ ſaͤchtich ſolche Rullitaͤten zum Gegenſtande haben muſſen⸗ die durch Rachläſſigkeit, durch Argliſt oder Verletzung der Formen oder durch Falsa entſtanden ſind. Quti 4800) Ich habe ſchon oben erwaͤhnt, daß die ordentliche Friſt bey dieſem Rechtsmittel, ſo wie bey der Appel⸗ lativn duey Monate ſey; allein, dieſe Friſt wird bey denenſ dienim Dienſte des Staats außer den etro⸗ paͤiſchen Beſitungen Frankreichs abweſend, oder in auswärtigen Angelegenheiten des Staats angeſtellt ſind, ſowohl bey der Appellation, als bey der Wieder⸗ einſetzung in den vorigen Stand, um ein ganzes Jahr verlängert(Art. 446. 4854; und hlle, die außer dem Continentalgebiet von Frankreich wohnon, bi haben wehroter Bequemlichkeit willen ſollen die hierhet gehötizen Stellen der Conſtitution vom a3. Frimairt des WilJahrs des Geſetzes vom 27. Ventos des NIIL J. den Supplenenten zum Geſetzbhche Napoleons in der Ueberſetzung beygedruckt, und es wird das Regiſter der Ge⸗ richtserdnung zugleich mit darauf gerichtet werden.

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