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Napoleons I. Kaisers von Frankreich, Königs von Italien und Beschützers des Rheinbundes Civilgerichtsordnung des Französischen Reichs / Nach der neusten officiellen Ausgabe verdeutscht ; und, nebst den von dem Französichen Rechtsgelehrten Herrn Dufour jedem Artikel beygefügten Parallelstellen des ältern Französischen und Römischen Rechts, auch seinen eigenen Bemerkungen ; herausgegeben von Christian Daniel Erhard
Entstehung
Seite
XVII
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Einleitung. Xv11

Die Rechtsmittel ſind hnketiche und außerordenkliche: Die ordentlichen ſind: bie Oppoſition und die Appellation. Erſtele iſt gegen Contumacialer⸗ kenntniſſe, ſowohl der Friedensrichter(Art. 191 f.), als der andern Gerichte(Art. 149. u. f.), verſtattet. Uebrigens wird das Wort: Oppoſition auch uͤber⸗ haupt für alle Arten der Einſprüche und Prote⸗ ſtationen, beſonders für Zahlungseinſprüche, gebraucht. (S. Nap. Civilgeſetzbuch Art. 172. f. Gerichtsordn. Art. 609. 609. 927. 931. 817. 560. u. ff.) Die Appellation. Bey dieſer würde die Abkuͤrzung der dreymbnatlichen Friſt gewiß eine Wohlthat fuͤr Frankreich ²) ſeyn, beſolders da fuͤr das Rechtsmittel der Wiedereinſetzung in den vo⸗ rigen Stand die ordentliche Friſt ebenfalls drey Mo⸗ nate iſt, alſo die Chikane bloß dürch dieſe bey⸗ den Rechtsmittel, zu welchen es ihr ſelten an Stoff fehlen kant,(den Recurs an das Caſſutionstri⸗ bunal**) ungerechnet) den Lauf des Proceſſes um die Staatsbehoͤrde expedirt, dieſen Namen fuͤhrt. Daher iſt noch jetzt voͤllig fynonym, ob man ſagt; la cause doit etre communiguée au parduet oder; la chose doit etre commu- niquee au procureur impérial(oder au ministére public.)

*) S. oben S. IX.

**) Die ganze Materie vom Recurs an das Caſſa⸗ tiohstribumal iſt in der Gerichtsordnung weggelaſſen, a estiſt viſes Rechtsmittels darin üur einige mal Art 363. Art. 50. Art 1oag. im Vorbeygehen erwäͤhnt, und auf die deshatb vorhandenem boſondern Geſeßze verwieſen. Daß dieſes Stillſchweigen nicht zufallig ſey, laͤßt ſich vorausſetzen. Mir iſt indeß der Grund davon gäͤnzlich unbekannt. Um