Einleitung. XIR
haben(Art. 445. 486. vergl. mit Art. 73.) nach Maaßgabe der Entfernungen ſich noch einer ein⸗ oder ſechsmonatlichen, ja einjahrigen Friſtver⸗ laͤngerung zu erfreuen. Es kann alſo Faͤlle geben, wo, wenn in Einer Sache zugleich das Rechtsmittel der Wiedereinſetzung in den vorigen Stand und die Ap⸗ pellation eintritt, die bloßen Friſten fuͤr die Rechtsmit⸗ tel,(die der, welcher den Proceß zu verzoͤgern kuſt hat, gern ganz benutzen wird), in Allem zwey Jahr ſechs Monate wegnehmen!
Der Verzogerung, die aus der Abweſenheit entſtehen kann, iſt in meinem Vaterlande dadurch vorgebeuge, daß die den Sachwaltern ertheilten Vollmachten in der Regel mit auf die Einwendung der Rechtsmittel gerichtet werden, und daß dann das Urthel dem Sachwalter publicirt, und wenn die ſer die Einwendung eines Rechtsmittels innerhalb 10 Tagen unterläßt, rechtskraͤftig wird, der Principal mag auch noch ſo weit entfernt, oder in Dienſten des Staats verſendet ſeyn. Ich kenne die Gruͤnde nicht, welche in Frankreich ein Anderes noth⸗ wendig machten, und unterwerfe gern meine beſchraͤnkte Einſicht dem reiferwogenen Ermeſſen ſo großer Ken⸗ ner. Allein, ich wage es, ſo lange ich keines Beſſern belehrt bin, zu wiederholen: es wuͤrde eine große Wohlthat fuͤr Frankreich ſeyn, wenn das De⸗ cendium dort gleichfalls, unter den auf daſige Verfaſ⸗ ſung paſſenden Modificationen, eingeführt wuͤrde!
Uebrigens wird die Appellation und das Rechts⸗ mittel der Wiedereinſetzung in den vorigen Stand, gleich der Klage, nicht beym Richter einge⸗
Civilgerichtsordnung.


