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Napoleons I. Kaisers von Frankreich, Königs von Italien und Beschützers des Rheinbundes Civilgerichtsordnung des Französischen Reichs / Nach der neusten officiellen Ausgabe verdeutscht ; und, nebst den von dem Französichen Rechtsgelehrten Herrn Dufour jedem Artikel beygefügten Parallelstellen des ältern Französischen und Römischen Rechts, auch seinen eigenen Bemerkungen ; herausgegeben von Christian Daniel Erhard
Entstehung
Seite
XI
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Einleitung. XI

was bey der Inſinuation vorgegangen ſey) haͤndigt der Gerichtsbote dem Beklagten eine Abſchrift ein, wo⸗ durch dieſer alſo zugleich erfaͤhrt, von wem, wes⸗ halb und wohin er geladen werde.

Dieſe Art, die Klage anzubringen und dem Gegner zufertigen zu laſſen, findet ſowohl bey der Ladung vor den Friedensrichter, als bey andern Gerichten Statt. Nur muß bey den Ladungen vor die Ge⸗ richte erſter Inſtanz(mit Ausnahme der Art. 49. bemerkten Sachen) die Citation zur Guͤtepfle⸗ gung vorhergegangen ſeyn, und bey der Ladung vor das ordentliche Gericht die Abſchrift des uͤber die Guͤtepflegung gehaltenen Protokolls mit zuge⸗ fertigt werden. Dieſe Form bedurſte fuͤr Franzoſen, welchen ſie alltaͤglich iſt, im Geſetzbuche keine be⸗ ſtimmtère Schilderung. Aber einem Deutſchen wuͤr⸗ den die Art. 61. enthaltenen Beſtimmungen, bey al⸗ ler Genauigkeit des Geſetzes, ohne weitere Erlaͤute⸗ rung, doch immer dunkel und raͤthſelhaft geblieben ſeyn.

Die Vorladung ſelbſt heißt assignation, auch ajournement*), weil darin das Gericht, vor das der Beklagte geladen wird, und der Termin zum Erſcheinen fefigeſetzt ſind. Das uͤber die Inſinuation ſelbſt vom Huiſſier aufgenommene Protocoll heißt, wie alle Zufertigungsinſtrumente des Huiſſiers, Exploit.

Die In ſinuationen ſollen in der Regel alle an dem Wohnorte deſſen erfolgen, an den ſie ge⸗ richtet ſind. Verlangt aber eine Parthey⸗ daß die *) Das Wort Citation braucht man rn⸗

gen vor die Friedensrichter. Civilgerichtsordnung. 6