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Napoleons I. Kaisers von Frankreich, Königs von Italien und Beschützers des Rheinbundes Civilgerichtsordnung des Französischen Reichs / Nach der neusten officiellen Ausgabe verdeutscht ; und, nebst den von dem Französichen Rechtsgelehrten Herrn Dufour jedem Artikel beygefügten Parallelstellen des ältern Französischen und Römischen Rechts, auch seinen eigenen Bemerkungen ; herausgegeben von Christian Daniel Erhard
Entstehung
Seite
IX
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Einleitung..

ganz umzuwerfen und mit lauter neuen und der Na⸗ tion unbekannten zu verwechſeln, ſolche vielmehr nur zu verbeſſern und von Fehlern zu reinigen bemuͤhe geweſen ſind.

Um wie viel leichter wird es ihnen werden, auf der einmal betretenen und gewohnten Bahn immer weitere Foktſchritte zu mächen, und die Umwege im⸗ mer mehr und mehr zu verimeiden, als auf einer neu⸗ gebrochenen, aber vielleicht bald irrig befundenen, um⸗ zukehren, und ſie gaͤnzlich zu verlaſſen!

Allein, eben die Gruͤnde, welche die Beybe⸗ baltung dieſer Formen in Frankreich rathſam machten, machen die Ein fuͤhrung derſelben in deut⸗ ſchen Staaten äußerſt bedenklich, wenn damit nicht zugleich der voͤllige Umſturz aller Gerichts⸗ und Lan⸗ desverfaſſung verbunden ſeyn ſoll.

Doch, ich wende mich zur Erklaͤrung einiger der merkwuͤrdigſten Abweichungen des franzöſiſchen Proceſſes von dem ünſrigen.

Vor allen Dingen verdient die Einrichtung 6. Friedensgerichte(Art.1 47.) Lob und Nachah⸗ mung; wiewohl die Formen noch der Vereinfachung fähig wären, und die(Art. 16.) verſtattete dreymonat⸗ liche Appellationsfriſt mit uͤberhaupt, am meiſten aber bey ſummariſchen Rechtshaͤndeln, der proviſoriſchen Voll⸗ ſtreckung malichet Utthel ungeachtet, dennöch zu kang ſcheint; heſonders da ich ſeit 26 Jahren richterliche Aemter in einem Lande verwalte, wo die zehnraͤ⸗ gige Appellationsftiſt mir nie Nachtheile bemerkbar ge⸗