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Napoleons I. Kaisers von Frankreich, Königs von Italien und Beschützers des Rheinbundes Civilgerichtsordnung des Französischen Reichs / Nach der neusten officiellen Ausgabe verdeutscht ; und, nebst den von dem Französichen Rechtsgelehrten Herrn Dufour jedem Artikel beygefügten Parallelstellen des ältern Französischen und Römischen Rechts, auch seinen eigenen Bemerkungen ; herausgegeben von Christian Daniel Erhard
Entstehung
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VIII
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Einleitung⸗

vor Mißgriffen bewahrt, daß nämlich die Zeit, dieſe große kehrerin der Voͤlker, daß die lange Anwendung auf die tguſendfachen PVerhältniſſe des Lehens, die Mängel und Lucken der alten Form praktiſch entdeckt, dagegen aber auch ihren Vorzuͤgen den unzweydeutigſten Stempel aufgedruͤckt hat. Wo neue Geſchaͤfte, Sitten und Verbaͤltniſſe Aenderungen gebieten, da wird der weiſe Geſeßgeber das Fehlende ergänzen, und mit dem bisher Guͤltigen in Uebereinſtimmung zu hringen wiſſen. Er wird gern des kleinen Ruhms einer neuen Schöpfung entbehren, und mit weiſer Hand da beſſern, wo nur immer das gaͤnzliche Zerſtören und Umwerfen des Alten vermeidlich iſt.

Die Eitelkeit, etwas Unerhoͤrtes zur Welt zu brin⸗ gen, kann allenfalls dem Philoſophen bey Darſtellung eines Ideals verziehen werden; aber den Geſetzgeber muß ſie nicht quaͤlen. Wenn jenen vielleicht morgen ein ſcharfſichtiger Gegner widerlegt, oder die ruͤckkeh⸗ rende mens sana ſeiner Nachbeter lächerlich findet: ſo iſt Schande und Nachtheil ſein; der Geſetzge⸗ ber aber macht ſeine Verſuche am Woble gan⸗ zer Voͤlker und Generationen⸗

So wenig ich daher fuͤr die Formen des gie zoſiſchen Proceſſes blind eingenommen bin, ſo ſehr ich mich uberzeugt halte, daß in manchen Punk⸗ ten,(wiewohl bey weitem nicht in Allen) unſte vaterländiſche Rechtspflege den Vorzug verdient, ſo ſehr erſcheinen mir aus den angegebenen Gruͤnden die Verfaſſer vorliegender Gerichtsordnung gerechtfertigt, daß ſie, Statt die bekannten und uͤblichen Formen