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Land-Recht für das Großherzogtum Baden, nebst Handelsgesetzen
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4 Verkündigung, Wirkung, Anwendung d. Geſeze.

mehr, möge es nun vorhin aus gemeinen oder Landesgeſetzen, aus Gewohnheiten oder Rechtsmeinungen als geſezlich gegolten haben.

6 c. Spätere allgemeine Geſeze heben jene nicht auf, die für einzelne Gattungen der Staats⸗Angehörigen oder ihrer Handlungen früher von der nemlichen Staatsgewalt gegeben wur⸗ den, ſoweit nicht die Abſicht des Geſezes auch ſie aufzuheben gerade zu oder durch nothwendige Folge aus dem Verordneten darinn aus⸗

geſprochen iſt.

6 d. Das Herkommen kann niemals einen muthmaslichen Willen des Geſezgebers über Aufhebung der Freyheit der Handlungen, welche das geſchriebene Recht dem Staatsbürger läßt, oder über die Aufhebung der Wirkſamkeit der Geſeze ausdrucken, mithin weder Rechte ſchaffen noch abſchaffen: es druckt aber für alle Fälle, wo die Art und Weiſe in dem Umfang und Gebrauch eines Rechts in Frage ſteht, über welche Geſeze oder Verträge nicht Maas geben, den muthmaslichen Willen des Geſezgebers oder der Vertrags⸗

Perſonen aus, wenn es gehörig vereigenſchaftet und bewieſen iſt.

6 e. Aeltere Provinz⸗ und Ortsgeſeze, welche ihre geſezliche Kraft durch dieſes Geſezbuch verlieren, dienen als Urkunden des

vorigen Herkommens, da wo es auf dieſes ankommen kann.

6. f. Uebrigens gilt für Herkommen nur diejenige Handlungs⸗ weiſe, welche zu verſchiedenen Zeiten von verſchiedenen Perſonen, in Meinung Necht zu thun, offenkundig, gleichartig, und durch weß

nigſtens zehn Jahre ununterbrochen geübt ward.

6 g. Natürliche Verbindlichkeiten velche nicht mittelbar oder 5 7

unmittelbar in das bürgerliche Geſez aufgenommen ſind, wirken zwar'

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weder Anſprache noch Forderung an Andere; ſie wirken jedoch daß

.: 8 27 e ofß dor 9 3 8 1 derjenige, der ihnen gemäs etwas gethan oder gegeben hat, es nichb

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